Umlagenreform 2019

Kammerumlagenreform 2019


Am 14. Juni 2018 wurde in der Kammervollversammlung eine Umlagenreform beschlossen, die am 1. Jänner 2019 in Kraft getreten ist.

Die letzte Umlagenreform wurde 1995 durchgeführt. Seither hat sich einiges geändert, so zum Beispiel die Zahl der Teilzeitbeschäftigten oder die Anzahl der Gemeinschaftsordinationen. Auch aus Entscheidungen des Verfassungs­gerichts­hofes in anderen Bundesländern ergeben sich Hinweise für die Anpassung einzelner Regelungen für die Salzburger Umlagenordnung.

Ziele der Umlagenreform

Nach §91 ÄrzteG Abs. 3 ist die Umlage unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (an Hand der „Einnahmen" (Umsätze) und/oder Einkünfte) und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen (also danach, ob der Beruf ausschließlich als angestellter oder als niedergelassener Arzt - dazu zählen lt. VfGH auch hauptberuflich angestellte Ärzte mit, wenn auch geringfügiger Ordinationstätigkeit - ausgeübt wird) festzusetzen.

Ziel und Vorgabe bei der jetzigen Umlagenreform waren folgende Punkte:

  • eine Entlastung der geringeren Einkommen
  • das Kurienaufkommen zur Kammerumlage unverändert zu belassen
  • die Verfassungskonformität sicherzustellen und
  • KEINE Mehreinnahmen für die Ärztekammer zu erzielen!

Derzeitige Kammerumlage

Bei der derzeitigen Kammerumlage werden bei ausschließlich angestellten Ärzten die Sondergebühren nicht zur Umlagebemessung herangezogen, bei Gründung einer Niederlassung werden jedoch alle freiberuflichen Einkünfte einbezogen, grundsätzlich auch die Sondergebühren.

Die Fixbeiträge bei niedergelassenen ÄrztInnen (insbesondere jedoch bei angestellten ÄrztInnen mit Niederlassung) widerspiegeln nicht (mehr) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, was dazu führen kann, dass die Umlage bei „Geringverdienern" im Verhältnis zu „Gutverdienern" überproportional zu hoch sein kann.

Beispiel: Niederlassung mit 10.000,00 € Umsatz zahlt derzeit eine Kammerumlage von 357,00 € p.a. (296,00 € Fixbetrag und 0,61% vom Umsatz: 61,00 €, somit insgesamt 357,00 €), ein ausschließlich angestellter Arzt zahlt 54,00 € p.a.).

Weiters kommt hinzu, dass seit 1.1.2018 jedes Mitglied mit Erreichung des 65. Lebensjahres die Leistungen des Wohlfahrtsfonds im vollen Umfang beantragen kann UND weiterhin eine Kassenpraxis oder Anstellung beibehalten kann, jedoch nur einen geringen Fixbetrag von 10,28 € p.m. bezahlt, was ebenfalls nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt.

Die Umlagenreform 2019 sieht nun Folgendes vor:

  • Alle Mitglieder haben pro Jahr einen Umlagenfreibetrag von € 12.000,-. Dadurch werden die Geringverdiener entlastet.Der Bemessung der Kammerumlage werden auch die Sondergebühren zugrunde gelegt.
  • Die Kammerumlage bei ausschließlich unselbständiger Tätigkeit beträgt generell 0,73% (unverändert).
  • Die Kammerumlage bei selbständiger Tätigkeit beträgt generell 1,15%.
  • Bis auf Fixbeiträge im Rahmen einer Praxisgründung (€ 50,00 p.m. bis zur steuerlichen Erstveranlagung) und € 12,00 p.m. bei Wohnsitzärzten (sofern kein Umsatz unter € 12.000,- nachgewiesen wird) entfallen alle weiteren Fixbeiträge.
  • Die maximale Umlage pro Jahr beträgt € 2.500,00 bzw. 3,48% der jährlichen Höchstbemessungsgrundlage nach dem FSVG, wenn die Bruttoeinnahmen € 1 Mio. p.a. nicht übersteigen, ansonsten 11% der jährlichen Höchstbemessungsgrundlage nach dem FSVG.

Als Bemessungsgrundlage gelten die Brutto-Einnahmen:

  • bei ausschließlich angestellten Ärzten alle Bruttobezüge einschließlich Sonderzahlungen, Zulagen und Nebengebühren sowie Sondergebühren;
  • bei Ärzten mit Ordination alle Bruttoentgelte aus ärztlicher Tätigkeit (ohne Umsatzsteuer), einschließlich Beteiligungen an Gruppenpraxen, wozu auch Bruttogehälter aus ärztlicher Tätigkeit und Sondergebühren zählen.

In der Überzeugung, dass die Kammerreform 2019 ein Schritt in die richtige Richtung ist, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Verfassungs­konformität abzubilden bzw. die Geringverdiener zu entlasten, verbleiben wir mit kollegialen Grüßen!

Der Präsident, Dr. Karl Forstner

Der Finanzreferent, Dr. Eberhard Brunner


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