Am 14. Juni 2018 wurde in der Kammervollversammlung eine Umlagenreform beschlossen, die am 1. Jänner 2019 in Kraft getreten ist.
Die letzte Umlagenreform wurde 1995 durchgeführt. Seither hat sich einiges geändert, so zum Beispiel die Zahl der Teilzeitbeschäftigten oder die Anzahl der Gemeinschaftsordinationen. Auch aus Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes in anderen Bundesländern ergeben sich Hinweise für die Anpassung einzelner Regelungen für die Salzburger Umlagenordnung.
Nach §91 ÄrzteG Abs. 3 ist die Umlage unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (an Hand der „Einnahmen" (Umsätze) und/oder Einkünfte) und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen (also danach, ob der Beruf ausschließlich als angestellter oder als niedergelassener Arzt - dazu zählen lt. VfGH auch hauptberuflich angestellte Ärzte mit, wenn auch geringfügiger Ordinationstätigkeit - ausgeübt wird) festzusetzen.
Bei der derzeitigen Kammerumlage werden bei ausschließlich angestellten Ärzten die Sondergebühren nicht zur Umlagebemessung herangezogen, bei Gründung einer Niederlassung werden jedoch alle freiberuflichen Einkünfte einbezogen, grundsätzlich auch die Sondergebühren.
Die Fixbeiträge bei niedergelassenen ÄrztInnen (insbesondere jedoch bei angestellten ÄrztInnen mit Niederlassung) widerspiegeln nicht (mehr) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, was dazu führen kann, dass die Umlage bei „Geringverdienern" im Verhältnis zu „Gutverdienern" überproportional zu hoch sein kann.
Beispiel: Niederlassung mit 10.000,00 € Umsatz zahlt derzeit eine Kammerumlage von 357,00 € p.a. (296,00 € Fixbetrag und 0,61% vom Umsatz: 61,00 €, somit insgesamt 357,00 €), ein ausschließlich angestellter Arzt zahlt 54,00 € p.a.).
Weiters kommt hinzu, dass seit 1.1.2018 jedes Mitglied mit Erreichung des 65. Lebensjahres die Leistungen des Wohlfahrtsfonds im vollen Umfang beantragen kann UND weiterhin eine Kassenpraxis oder Anstellung beibehalten kann, jedoch nur einen geringen Fixbetrag von 10,28 € p.m. bezahlt, was ebenfalls nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt.
In der Überzeugung, dass die Kammerreform 2019 ein Schritt in die richtige Richtung ist, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Verfassungskonformität abzubilden bzw. die Geringverdiener zu entlasten, verbleiben wir mit kollegialen Grüßen!
Der Präsident, Dr. Karl Forstner
Der Finanzreferent, Dr. Eberhard Brunner