Ordinationsvertretung

Informationen und Voraussetzungen

Sie planen eine Vertretung in Ihrer Ordination oder möchten als Vertreter*in tätig werden? Auf dieser Seite finden Sie alle wesentlichen Informationen zu rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, zur Honorarvereinbarung sowie zu den kassenrechtlichen Vorgaben. Wichtig: Eine Vertretung erfordert bestimmte berufliche Voraussetzungen und sollte vertraglich klar geregelt sein. Ein Muster für eine schriftliche Vereinbarung steht im Downloadbereich zur Verfügung.

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

  • Eintragung in die Ärzteliste als zur selbständigen Berufsausübung berechtigt (Diplom!)
  • Berufsberechtigung im selben Sonderfach wie OrdinationsinhaberIn
  • Meldung der Vertretungstätigkeit an die Standesführung
  • Berufshaftpflichtversicherung!

Die Rahmenbedingungen sollten vorab in einer Vereinbarung schriftlich festgehalten werden. Ein unverbindliches Muster finden Sie im Downloadbereich.

  • Freiberufliche Tätigkeit: Der/Die VertreterIn übt die Tätigkeit im eigenen Namen und persönlich unabhängig, d.h. in eigener Verantwortung und weisungsungebunden aus. Es werden Vertretungstage vereinbart, die genauen Arbeitszeiten bzw. der Arbeitsumfang sind jedoch frei wählbar. Der/Die VertreterIn kann sich wiederum durch geeignete Personen vertreten lassen.
  • VertreterIn und Praxisinhaber sind nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordination tätig.
  • Behandlungsvertrag wird zwischen den PatientInnen und dem/der VertreterIn geschlossen.
  • Es liegt kein Anstellungsverhältnis vor (zur Problematik der Abgrenzung siehe med.ium 11+12/2024 S. 6 f).

Honorierung

Das Honorar ist zwischen VertreterIn und OrdinationsinhaberIn einvernehmlich zu vereinbaren. Um der Freiberuflichkeit Rechnung zu tragen, ist eine Umsatzbeteiligung empfehlenswert. Steuerrechtlich handelt es sich jedenfalls um Einküfte aus selbständiger Tätigkeit d.h. Einkommenssteuer und SV-Beiträge sind selbständig abzuführen.

OrdinationsinhaberInnen verrechnen Leistungen, die von VerterterInnen erbracht wurden. Für ÖGK-VertragsärztInnen gebührt ein Zuschlag über die Pos. 051, im Falle der Vertretung in der eigenen Ordinaiton. VertreterInnen können bei ÖGK-VertragsärztInnen Punkte für die Reihung sammeln (siehe Formular unter Downloads).


Kassenrecht

Die Gesamtverträge sehen vor, dass der/die VertragsinhaberIn im Falle einer persönlichen Verhinderung grundsätzlich für eine Vertretung zu sorgen hat.

ÖGK

§ 10 Gesamtvertrag

  • Einsatz eines/einer Vertreters/Vertreterin in der eigenen Ordination  oder Vertretung durch andere KassenärztInnen in deren Ordination, sofern diese in zumutbarer Entfernung liegt (PatientInnen sind hierüber auf geeignete Weise zu informieren)
  • Dauert die Vertretung mehr als zwei Wochen, sind Name und voraussichtliche Dauer der ÖGK sowie der ÄKS bekannt zu geben.

BVAEB

§ 7 Gesamtvertrag

  • OrdinationsinhaberIn hat für eine Vertretung unter Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Mit Zustimmung der BVAEB kann von der Bestellung einer Vertretung Abstand genommen werden.
  • Dauert die Vertretung mehr als zwei Wochen, sind Name und voraussichtliche Dauer der SVS sowie der ÄKS bekannt zu geben.
     

SVS

§ 7 Gesamtvertrag

  • OrdinationsinhaberIn hat nach Möglichkeit für eine Vertretung unter Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen Sorge zu tragen.
  • Dauert die Vertretung mehr als zwei Wochen, sind Name und voraussichtliche Dauer der SVS sowie der ÄKS bekannt zu geben.

Aus dem "med.ium"

Ausgabe 11+12/2024

Einen Artikel zur Unterstützung in der Ordination “Anstellung vs. Praxisvertretung” finden Sie auch in der Ausgabe 11+12/2024 der Salzburger Ärztezeitung med.ium.


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