Das Sterbeverfügungsgesetz – Infos für Patienten

Seit 1.1.2022 ist in Österreich das Sterbeverfügungsgesetz in Kraft. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der assistierte Suizid für Personen, welche an einer schweren oder unheilbaren Krankheit leiden, unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist.

Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026: Inkrafttreten der Änderung überwiegend per 30. Juli 2026, teilweise per 1. Februar 2027.

(Hinweis: Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer auf sämtliche Geschlechtsformen)

  • Österreichische Staatsangehörige oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
  • Volljährigkeit sowie Entscheidungsfähigkeit erforderlich (es darf kein Zweifel bestehen)
  • Der Entschluss, das Leben zu beenden, muss frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang sein, aber auch frei von Beeinflussungen durch Dritte
  • Unheilbare, zum Tod führende Erkrankung oder
  • eine schwere, dauerhafte Krankheit mit anhaltenden Symptomen, deren Folgen die gesamte Lebensführung dauerhaft beeinträchtigt
  • Die Krankheit bringt einen solchen Leidenszustand mit sich, der nicht anders abwendbar ist
  • Aufklärung durch zwei Ärzte erforderlich
  • Ein Arzt muss eine palliativmedizinische Qualifikation (ÖÄK-Diplom oder Spezialisierung) ausweisen
  • Beide Ärzte müssen unabhängig voneinander die Entscheidungsfähigkeit als auch die Äußerung des selbstbestimmten Entschlusses der sterbewilligen Person bestätigen
  • Bei Verdacht auf eine krankheitswertige psychische Störung der sterbewilligen Person, deren Folge der Wunsch zur Beendigung ihres Lebens sein könnte, ist vor der Bestätigung ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder ein klinischer Psychologe beizuziehen

         Wichtig:

  • Es besteht keine Verpflichtung zur Mitwirkung am assistierten Suizid
  • Benachteiligungsverbot für Ärzte, Pflegekräfte, aber auch juristische Personen wie bspw. Krankenhäuser, im Falle einer Mitwirkung bzw. Verweigerung
  • Ärztliche Aufklärung oder die Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung ist keine Hilfeleistung im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes
  • Mögliche Behandlungs- oder Handlungsalternativen:
    • Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen
    • Hinweis auf die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung und Ablehnung lebensrettender Behandlungen
    • oder auf andere Vorsorgeinstrumente wie insbesondere Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog
    • Aufklärung über Behandlungsoptionen für die zugrundeliegende Erkrankung
  • Dosierung des Präparates und die notwendige Begleitmedikation für die Verträglichkeit
  • Art der Einnahme des Präparats, Komplikationen und Auswirkungen
  • Hinweis auf konkrete Angebote für ein psychotherapeutisches Gespräch sowie einer suizidpräventiven Beratung
  • Hinweis auf allfällige weitere zielführende Beratungsangebote im konkreten Fall

Nicht jeder Arzt muss über sämtliche Inhalte aufklären. Eine Aufteilung der vorgesehenen Punkte anhand der jeweiligen Spezialisierung ist durchaus möglich und sinnvoll.

  • Bei Bedarf Hinzuziehung weiterer ärztlicher Spezialisten möglich
  • Ärzte, welche bei der Aufklärung mitwirken, müssen sich von denen unterscheiden, die die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahmen unterstützen = verschiedene Personen!
  • Wesentlicher Inhalt der Aufklärung
  • Vor- und Familienname und Geburtsdatum der sterbewilligen Person
  • Vor- und Familienname und Anschrift der ärztlichen Personen
  • Datum der Aufklärung
  • Bestätigung mit Unterschrift beider Ärzte über
    • Bejahung der Entscheidungsfähigkeit
    • Vorliegen eines freien und selbstbestimmten Entschlusses
  • Schriftform: Vor einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung => Belehrung der sterbewilligen Person über weitere rechtliche Aspekte und erfolgt im Anschluss die Meldung an das Sterbeverfügungsregister
  • Frühestens 12 Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung
  • Ausnahme: Bei bestätigter terminaler Phase der unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung nach zwei Wochen zulässig
  • Errichtung muss innerhalb eines Jahres nach erfolgter zweiter ärztlicher Aufklärung erfolgen, ansonsten ist eine erneute Bestätigung erforderlich
  • Eine Sterbeverfügung kann wegen (drohenden) Ablaufs der Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von 5 Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Dazu ist nur eine einfache Bestätigung einer ärztlichen Person notwendig, die nicht älter als ein Jahr ist. Eine mehrmalige Verlängerung innerhalb der Fünfjahresfrist ist zulässig. Die vereinfachte Verlängerung direkt bei entsprechend an das Register angebundenen Ärzten wird planmäßig ab dem 1. Februar 2027 möglich sein
  • Nach Ablauf von fünf Jahren ab Errichtung der Sterbeverfügung ist kein vereinfachtes Verlängerungsverfahren mehr möglich, In diesem Fall müssen alle gesetzlichen Schritte (Aufklärung durch zwei Ärzte, Errichtung durch einen Notar oder Patientenvertreter) vollständig wiederholt werden
  • Jederzeitige Widerrufbarkeit der Sterbeverfügung durch die sterbewillige Person
  • Umstand gilt bis zuletzt und ist auch die Entscheidungsfähigkeit zu beachten => Im Zweifel gilt „in dubio pro vitam“
  • Die Gültigkeit einer Sterbeverfügung beträgt ein Jahr und kann aber innerhalb von 5 Jahren unkompliziert erneuert/verlängert werden
  • Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie die sterbewillige Person widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung oder ihrer Erneuerung
  • Sterbewillige Personen sollten berücksichtigen, dass innerhalb der ersten drei Jahre ab Versicherungsbeginn im Falle von Selbstmord auf Verlangen eine Leistungsfreiheit der Versicherung besteht
  • Der Empfehlungstarif für das ärztliche Gespräch und Begutachtung im Rahmen der Ausstellung einer Sterbeverfügung beträgt EUR 166,- pro angefangene halbe Stunde plus eine jährliche Valorisierung