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Arzt & Recht

Im Folgenden finden Sie eine umfassende Zusammenstellung aller rechtlichen Regelwerke, die für die Ausübung des ärztlichen Berufes maßgeblich sind. Die Rechtsgrundlagen garantieren sowohl die Qualität der medizinischen Versorgung (Qualitätssicherungsverordnung) als auch die Patientensicherheit und die Barrierefreiheit von Ordinationen für behinderte Menschen.

Die Rechtsgrundlagen stellen sicher, dass Ärztinnen und Ärzte sich stets im gesetzlichen Rahmen bewegen.

Rechtsgrundlagen

Archiv

(Die im Archiv befindliche Kundmachung gelangt nicht mehr zur Anwendung.)

  • Ärzteliste-Verordnung 2010 - Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einrichtung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärzteausweises (eigener Wirkungsbereich)

Archiv

(Die im Archiv befindlichen Kundmachungen gelangen nicht mehr zur Anwendung.)

Mit dem OTA-Gesetz[1] wird die Grundlage für einen neuen Beruf im Gesundheitswesen geschaffen und in das bestehende Medizinische Assistenzberufe-Gesetz mit 01.07.2022 aufgenommen.

Die Operationstechnische Assistenz (OTA)  entspricht dem Berufsbild nach der OP-Pflege, dessen Einsatzgebiet vorwiegend der Operationssaal ist. Die Kernaufgaben reichen von

  • der Instrumentierung in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien über
  • der Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
  • der einfachen intraoperativen Assistenz,
  • der OP-Dokumentation bis hin zur
  • Vorbereitung und Koordination von Arbeitsabläufen und
  • präoperativen Übernahme sowie postoperativen Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten.

Zusätzlich soll die Operationstechnische Assistenz in der Notfallambulanz, der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) sowie dem Schockraum eingesetzt werden können. Diese Bereiche fallen aktuell in den Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne Spezialisierung.

Die Ausbildung beträgt drei Jahre und umfasst sowohl einen theoretischen wie auch praktischen Teil. Diese kann an Schulen für medizinische Assistenzberufe, für Gesundheits- und Krankenpflege oder durch Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich durchgeführt werden, sofern diese Einrichtungen die notwendige Bewilligung durch den Landeshauptmann erhalten haben (vgl. dazu bspw. § 26f Abs 4 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG).

Nach Abschluss sind die Absolventen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierter Operationstechnischer Assistent“/„Diplomierte Operationstechnische Assistentin“ bzw. abgekürzt „OTA“ zu führen.

Die Berufsausübung darf nur im Dienstverhältnis zum

  • Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
  • einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit

erfolgen.


Weitere Informationen:

Bundesgesetzblatt OTA-Gesetz vom 28.02.2022


[1] Bundesgesetz, mit dem das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden.