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Arzt & Recht

Im Folgenden finden Sie eine umfassende Zusammenstellung aller rechtlichen Regelwerke, die für die Ausübung des ärztlichen Berufes maßgeblich sind. Die Rechtsgrundlagen garantieren sowohl die Qualität der medizinischen Versorgung (Qualitätssicherungsverordnung) als auch die Patientensicherheit und die Barrierefreiheit von Ordinationen für behinderte Menschen.

Die Rechtsgrundlagen stellen sicher, dass Ärztinnen und Ärzte sich stets im gesetzlichen Rahmen bewegen.

Archiv

(Die im Archiv befindliche Kundmachung gelangt nicht mehr zur Anwendung.)

  • Ärzteliste-Verordnung 2010 - Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einrichtung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärzteausweises (eigener Wirkungsbereich)

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(Die im Archiv befindlichen Kundmachungen gelangen nicht mehr zur Anwendung.)

Der Nationalrat hat ein Patientenverfügungsgesetz beschlossen, das am 1.6.2006 in Kraft getreten ist. Das Patientenverfügungsgesetz richtet sich sowohl an jene Ärzte, die bei der Errichtung einer Patientenverfügung beteiligt sind, als auch an alle behandelnden Ärzte.  

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Patientenverfügungs-Gesetz in der aktuellen Fassung


 

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient im Voraus eine bestimmte medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Der Verfasser dieser Verfügung (Patient) sorgt damit für den Fall vor, dass er später – beispielsweise infolge einer Erkrankung, eines Unfalls, einer körperlichen oder geistigen Schwäche oder einer Medikation – nicht mehr zu einer aktuellen Entscheidung oder Äußerung seines Willens fähig sein sollte. Eine Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches Recht eines Menschen und darf daher nicht von einem Stellvertreter (auch nicht von einem Sachwalter) errichtet werden. Der Patient muss im Zeitpunkt der Verfassung seiner Willenserklärung über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Er muss also in der Lage sein, den Grund und die Bedeutung der von ihm abgelehnten Behandlung einzusehen. Er muss also hinsichtlich der Diagnose, der Behandlungsmöglichkeiten und ihrer Alternativen sowie ihrer Risiken und Chancen den Wert der von seiner Entscheidung umfassten Güter und Interessen erfassen und sein Verhalten danach ausrichten können.

Welche Arten von Patientenverfügungen unterscheidet das Gesetz?

Das Gesetz unterscheidet zwischen
A: einer verbindlichen Patientenverfügung und
B: einer beachtlichen Patientenverfügung

A: Verbindliche Patientenverfügung: Welche Voraussetzungen müssen für die Erstellung einer verbindlichen Patientenverfügung vorliegen?

  1. Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich und nur von einer Person, die voll einsichts- und urteilsfähig ist, errichtet werden.
  2. Umfassende Aufklärung durch einen Arzt, sowie Dokumentation der erfolgten Aufklärung.
  3. Konkrete Beschreibung aller medizinischen Behandlungen, die vom Patient abgelehnt werden.
  4. Formelle Errichtung der Patientenverfügung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung ( Patientenanwalt).
  5. Aufklärung über die Folgen einer Patientenverfügung und die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs sowie Dokumentation der Aufklärung.

Weiters ist die Wirksamkeit einer Patientenverfügung auf maximal 5 Jahre begrenzt. Eine Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt erst dann verbindlich, sofern sie juristisch einwandfrei abgeschlossen wurde, d.h. wenn die Patientenverfügung zusätzlich zur ärztlichen Aufklärung auch vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Patientenanwalt formell errichtet wurde.

Aufgaben des Arztes bei der Erstellung einer verbindlichen Patientenverfügung:
 

ad 1) Beurteilung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten:

Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt.

ad 2) Umfassende ärztliche Aufklärung über das Wesen und die Folgen einer Patientenverfügung:

Der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung (gesundheitliche Folgen bei Unterlassung der Behandlung, Behandlungsalternativen usw.) vorangehen. Damit ein Patient sein Recht auf Selbstbestimmung in Anspruch nehmen kann, muss er alle Informationen erhalten, die Grundlage seiner Entscheidung sein können. Der Arzt muss den Patienten dabei in einer für den medizinischen Laien verständlichen Form informieren, da Informationsdefizite über die moderne Medizin, über ihre Mittel und Möglichkeiten und über deren Einsatz zu falschen Vorstellungen und missverständlichen Formulierungen führen können.

Damit eine Patientenverfügung verbindlich ist, muss sie bestimmte – hohe – Anforderungen erfüllen, die gewährleisten, dass der Patient eine wohlüberlegte, ernsthafte Entscheidung treffen kann. Die Patientenverfügung ist in diesem Sinn nur dann unmittelbar verbindlich, wenn die vorweggenommene Situation der tatsächlich vorliegenden entspricht. Es reicht aus, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Patientenverfügung hervorgeht, welche medizinischen Behandlungen abgelehnt werden.

Allgemeine Formulierungen, wie das Verbot eines „menschenunwürdigen Daseins“, der Wunsch nach der Unterlassung einer „risikoreichen Operation“, die Ablehnung einer „künstlichen Lebensverlängerung“ oder das Verlangen nach einem „natürlichen Sterben“, werden zu unbestimmt sein. 2

ad 3) Konkrete Beschreibung aller medizinischen Behandlungen, die vom Patienten abgelehnt werden:

Gegenstand einer Patientenverfügung kann nur die Ablehnung einer bestimmtenmedizinischen Behandlung sein.Maßnahmen im Bereich der Pflege unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Deshalb kann der Patient nicht vorweg seine Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit, die Teil der Pflege ist, ausschließen. Auch kann er den Arzt in seiner Verfügung nicht dazu verhalten, eine bestimmte Behandlung vorzunehmen. Anspruch auf eine medizinisch nicht indizierte Behandlung hat der Patient nicht, hier stößt sein Selbstbestimmungsrecht an rechtliche Grenzen.

Dokumentation:

Der aufklärende und der behandelnde Arzt haben Patientenverfügungen in die Krankengeschichte oder, wenn sie außerhalb einer Krankenanstalt errichtet wurden, in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen. Stellt ein Arzt im Zuge der Aufklärung fest, dass der Patient nicht über die zur Errichtung einer Patientenverfügung erforderlichen Einsicht- und Urteilsfähigkeit verfügt, so hat er dies im Rahmen der Krankengeschichte zu dokumentieren und die Erstellung einer Patientenverfügung abzulehnen.

Honorierung:

Die Tätigkeit des Arztes im Zusammenhang mit der Erstellung einer Patientenverfügung ist keine Kassenvertragsleistung sondern eine Privatleistung, daher kann mit dem Patient ein Honorar frei vereinbart werden. In der Bundeskurie der Österreichischen Ärztekammer wurde ein Empfehlungstarif beschlossen, wodurch der Arzt 120 Euro pro angefangene halbe Stunde für eine umfassende ärztliche Aufklärung bei der Erstellung einer verbindlichen Patientenverfügung vom Patienten verlangen kann.

ad 4 u. 5) Formelle Errichtung und Aufklärung über die rechtlichen Folgen der Patientenverfügung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung (Patientenanwalt)

Eine verbindliche Patientenverfügung ist erst dann gültig, wenn sie zusätzlich zur ärztlichen Aufklärung schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung (Patientenanwalt) errichtet worden ist und der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat ein eigenes Patientenverfügungs-Register errichtet. Darin können Anwälte die Verfügung registrieren, sodass im Falle des Fehlens der Äußerungsfähigkeit des Patienten ein möglichst schnelles Auffinden der Verfügung durch die Krankenanstalt möglich ist. 3

Wie lange ist eine verbindliche Patientenverfügung gültig?

Eine Patientenverfügung verliert nach Ablauf von 5 Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann unter Einhaltung aller Formerfordernisse nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden.

Wenn die verbindliche Patientenverfügung nach 5 Jahren nicht verlängert wird, dann verliert sie ihre Gültigkeit und erhält den Status einer beachtlichen Patientenverfügung. Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre Verbindlichkeit, solange der Patient mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit diese nicht erneuern kann.

Ist eine verbindliche Patientenverfügung für den behandelnden Arzt bindend?

Die Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt erst dann verbindlich, sofern sie juristisch einwandfrei abgeschlossen wurde, d.h. wenn die Patientenverfügung zusätzlich zur ärztlichen Aufklärung auch vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Patientenanwalt formell errichtet wurde.

Der behandelnde Arzt hat sich an die Angaben in der Patientenverfügung zu halten, sofern die Patientenverfügung eine konkrete Beschreibung aller medizinischen Behandlungen die vom Patient abgelehnt werden, enthält oder wenn die abgelehnten Behandlungen eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen.

B: Beachtliche Patientenverfügung

Was ist eine beachtliche Patientenverfügung?

Eine beachtliche Patientenverfügung erfüllt nicht alle Voraussetzungen der verbindlichen Patientenverfügung, etwa weil der Patient nicht ausreichend ärztlich aufgeklärt wurde oder die Verfügung nicht schriftlich vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Patientenvertreter errichtet wurde bzw. nach Ablauf der 5 Jahre nicht erneuert wurde.

Die beachtliche Patientenverfügung ist eine Richtschnur für das Handeln des Arztes und soll in die Behandlungsentscheidung des Arztes einfließen. Je klarer die Maßnahmen in einer beachtlichen Patientenverfügung beschrieben sind, welche ein Patient ablehnt, desto mehr nähert sich die beachtliche Patientenverfügung der verbindlichen Patientenverfügung an und soll in diesem Fall vom Arzt eingehalten werden.

Wann verlieren beide Arten der Patientenverfügung ihre Wirksamkeit?

  1. Wenn die Patientenverfügung nicht frei von Willensmängeln ist, also nicht frei und ernstlich erklärt wurde und durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen und psychischen Zwang veranlasst worden ist.
  2. Ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist. Es kann nichts rechtlich Verbotenes vom Arzt verlangt werden. In Österreich ist die „aktive Sterbehilfe“ verboten. Deshalb kann der in einer Patientenverfügung artikulierte Wunsch nach einer solchen aktiven Sterbehilfe nicht wirksam sein.
  3. Wenn sich seit dem Zeitpunkt der Errichtung oder der letzten Erneuerung der Fortschritt der Medizin derart wesentlich geändert hat, dass die ursprünglich erfolgte Aufklärung des Patienten als nicht mehr ausreichend betrachtet werden muss, um die nun zu beurteilende medizinische Entscheidung abzudecken. (clausula rebus sic stantibus)
  4. Wenn der Patient die Patientenverfügung widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll. Der Patient kann die von ihm getroffene Verfügung jederzeit – formfrei – widerrufen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass er noch einsichts- und urteilsfähig ist. Der Widerruf kann nicht nur ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) sondern auch durch ein schlüssiges Verhalten wie die Vernichtung der Verfügung durch Zerreißen erfolgen.

Was ist bei medizinischen Notfällen zu tun?

Das neue Patientenverfügungsgesetz lässt die medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit von Patienten ernstlich gefährdet.

Welche Pflichten hat der Patient?

Der Patient kann sich durch eine Patientenverfügung nicht einer ihm durch besondere Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtung entziehen, z.B. sich bei bestimmten übertragbaren Krankheiten medizinisch behandeln zu lassen. Die sich aus einer solchen besonderen Bestimmung ergebende Behandlungspflicht bleibt unabhängig von der Patientenverfügung in vollem Umfang bestehen.

Welche Verwaltungsstrafbestimmung gibt es zum Schutz vor Missbrauch?

Die Errichtung einer Patientenverfügung muss stets im Ermessen des Patienten liegen und darf nicht durch äußere Zwänge beeinflusst werden. Vor allem sollen nicht wirtschaftliche oder gesellschaftliche Zwänge den Patienten veranlassen, eine bestimmte Behandlung abzulehnen.

Besondere Bedeutung erhält dies beim Zugang oder Erhalt von Versorgungsleistungen. Hier darf die Errichtung einer Patientenverfügung oder auch die Unterlassung einer solchen Erklärung keinesfalls zur Bedingung für die Aufnahme in die Einrichtung gemacht werden.

Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsübertretung und ist daher mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50.000 Euro, zu bestrafen.

Wo erhalten Sie weitere Informationen zum Patientenverfügungsgesetz?


Download: 

Formular zur Erstellung einer Patientenverfügung und das Patientenverfügungsgesetz


Mag. Angelika Rader Rechtsabteilung, Ärztekammer NÖ


Patientenverfügung: Weisung des Dienstgebers

Ausdrücklich wird festgehalten, dass konkrete Weisungen des Dienstgebers oder des Rechtsträgers des Krankenhauses an angestellte behandelnde Ärzte bezüglich der Handhabung von Patientenverfügungen, einzuhalten sind.

Mit dem OTA-Gesetz[1] wird die Grundlage für einen neuen Beruf im Gesundheitswesen geschaffen und in das bestehende Medizinische Assistenzberufe-Gesetz mit 01.07.2022 aufgenommen.

Die Operationstechnische Assistenz (OTA)  entspricht dem Berufsbild nach der OP-Pflege, dessen Einsatzgebiet vorwiegend der Operationssaal ist. Die Kernaufgaben reichen von

  • der Instrumentierung in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien über
  • der Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
  • der einfachen intraoperativen Assistenz,
  • der OP-Dokumentation bis hin zur
  • Vorbereitung und Koordination von Arbeitsabläufen und
  • präoperativen Übernahme sowie postoperativen Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten.

Zusätzlich soll die Operationstechnische Assistenz in der Notfallambulanz, der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) sowie dem Schockraum eingesetzt werden können. Diese Bereiche fallen aktuell in den Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne Spezialisierung.

Die Ausbildung beträgt drei Jahre und umfasst sowohl einen theoretischen wie auch praktischen Teil. Diese kann an Schulen für medizinische Assistenzberufe, für Gesundheits- und Krankenpflege oder durch Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich durchgeführt werden, sofern diese Einrichtungen die notwendige Bewilligung durch den Landeshauptmann erhalten haben (vgl. dazu bspw. § 26f Abs 4 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG).

Nach Abschluss sind die Absolventen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierter Operationstechnischer Assistent“/„Diplomierte Operationstechnische Assistentin“ bzw. abgekürzt „OTA“ zu führen.

Die Berufsausübung darf nur im Dienstverhältnis zum

  • Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
  • einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit

erfolgen.


Weitere Informationen:

Bundesgesetzblatt OTA-Gesetz vom 28.02.2022


[1] Bundesgesetz, mit dem das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden.