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Pflegefreistellung

Allgemeines:

Bei einer sogenannten Pflegefreistellung, welche umgangssprachlich auch „Pflegeurlaub" genannt wird, handelt es sich um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen. Jeder Arbeitnehmer, der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis steht, hat darauf Anspruch. Während der Pflegefreistellung hat der betreffende Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts.

Gesetzliche Vorschriften, aber auch Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, die den Anspruch auf Pflegefreistellung günstiger regeln, sind erlaubt. Jedoch dürfen diese keine strengeren Vorschriften als die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen.

Pflegefreistellung:

Man unterscheidet drei Formen der Pflegefreistellung:

  • Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person (§ 16 Abs 1 Z 1 UrlG) 
  • Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge des Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat oder aus Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis Z 5 Mutterschutzgesetz nachweislich verhindert ist (§ 16 Abs 1 Z 2 UrlG) 
  • Pflegefreistellung wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Krankenhausaufenthalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 16 Abs 1 Z 3 UrlG)


Pflegefreistellung gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 Urlaubsgesetz:

Sowohl akute, plötzlich auftretende Erkrankungen als auch chronische Leiden eines nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person rechtfertigen eine Pflegefreistellung. Die Erkrankung muss in einem solchen Ausmaße gegeben sein, dass diese Person sich nicht selbst überlassen werden kann und somit pflegebedürftig ist. Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Jedenfalls ist Pflegebedürftigkeit noch nicht erreicht, wenn bloße Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bzw. sich jemand im Krankenstand befindet. Die Notwendigkeit der Pflege hängt natürlich auch von der Art und Intensität der Krankheit, dem Alter des Erkrankten und anderen maßgeblichen Umständen ab. Da ein Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsverhinderung zu vermeiden, muss er grundsätzlich alle Vorkehrungen treffen, damit es trotz aller Umstände zu keiner Dienstverhinderung kommt.

Wer ist naher Angehöriger?

Unter einem nahen Angehörigen versteht der Gesetzgeber den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten, Personen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- bzw. Pflegekinder und im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des Partners. Ein gemeinsamer Haushalt ist dann gegeben, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der pflegebedürftigen Person eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht.


Pflegefreistellung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 Urlaubsgesetz:

Bei dieser Form der Pflegefreistellung ist das Kind des Arbeitnehmers oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners nicht erkrankt, sondern die bisherige Betreuungsperson steht nicht mehr zur Verfügung. Im Gesetzestext sind explizit die Gründe gemäß § 15d Abs 2 Z 1 bis Z 4 Mutterschutzgesetz (Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe und schwere Erkrankung der Betreuungsperson) angeführt, welche eine Pflegefreistellung nach § 16 Abs 1 Z 2 UrlG rechtfertigen.

Anspruch, Meldung und Dauer der Pflegefreistellung:

Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht für einen Arbeitnehmer sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Jeder Arbeitnehmer ist allerdings verpflichtet, seinem Arbeitgeber von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung unverzüglich zu informieren. Da das Gesetz keine bestimmte Form für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen und der Kindesbetreuung verlangt, ist der jeweilige Grund vom Arbeitnehmer lediglich glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, als Nachweis eine ärztliche Bestätigung zu verlangen.

Nach den Bestimmungen des § 16 Abs 1 UrlG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf insgesamt eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr. Dabei kann die Pflegefreistellung auch tageweise, oder aber nur stundenweise beansprucht werden. Wird allerdings seitens des Arbeitnehmers dieser Anspruch binnen eines Jahres nicht zur Gänze ausgeschöpft, erfolgt keine Übertragung des Restanspruchs auf das folgende Arbeitsjahr. Während der Zeit der Pflegefreistellung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf jenes Entgelt, welches ihm gebührt hätte, hätte er in der betreffenden Zeit gearbeitet.

Erweiterte Pflegefreistellung:

Eine Sonderform der Pflegefreistellung sieht das Gesetz in der sogenannten „erweiterten Pflegefreistellung" gemäß § 16 Abs 2 UrlG vor. Gemäß dieser Bestimmung hat der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstmaß einer weiteren Arbeitswoche pro Arbeitsjahr, wenn

  • es sich um die notwendige Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten handelt und dieses
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Anspruch auf die erste Woche Pflegefreistellung bereits verbraucht wurde und kein sonstiger Anspruch (z. B. aus Kollektiv- oder Arbeitsvertrag) auf eine Entgeltfortzahlung besteht.

Dieser Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung besteht allerdings nur dann, wenn das Kind erneut erkrankt. Ist es hingegen durchgehend zwei Wochen krank, besteht dieser Anspruch gemäß § 16 Abs 2 UrlG nicht. Sind beide Wochen pro Arbeitsjahr verbraucht, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf eine Pflegefreistellung. Er kann jedoch gemäß § 16 Abs 3 UrlG zur Pflege des erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, den Urlaub einseitig antreten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich des Einvernehmens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf. Die Dauer dieses „Pflegeurlaubes" richtet sich allein nach den noch offenen Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr.

Abschließend sei noch angemerkt, dass für Sie als Arbeitgeber natürlich die Entlassung eines Mitarbeiters absolut gerechtfertigt ist, wenn dieser bewusst falsche Angaben gemacht hat, um zu einer Pflegefreistellung zu kommen.

Begleitfreistellung gemäß § 16 Abs 1 Z 3 Urlaubsgesetz:

Für die Betreuung des Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten im Krankenhaus kann die sogenannte Begleitungsfreistellung genommen werden, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 10. Geburtstag). Wenn die Begleitung ins Krankenhaus aus objektiven Gründen notwendig ist, können auch Kinder über 10 Jahre begleitet werden – zum Beispiel dann, wenn eine ärztliche Bestätigung attestiert, dass die Anwesenheit für die Genesung des Kindes erforderlich ist.

Abzustellen ist daher auf den Genesungsgedanken des Kindes und sollte dies keinesfalls zu eng ausgelegt werden, da die Genesung sich sowohl auf körperliche als auch psychische Umstände des Kindes bezieht.
Jedoch sollte der Rahmen dabei auch nicht überspannt werden, sodass es objektiv jedenfalls einer Einzelfallprüfung bedarf, ob eine Begleitfreistellung tatsächlich auszustellen ist.