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Arbeitszeitrecht

Die arbeitszeitrechtlichen Regelungen ergeben sich einerseits aus Gesetzen – insbesondere dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) – und andererseits aus weiteren dienstrechtlichen Regelungen bzw. den Regelungen in den einzelnen Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen der Ärztinnen und Ärzte der Salzburger Krankenanstalten.

Novelle des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz 2021

(KA-AZG 2021)


Ursprünglich war im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz von 2014 (KA-AZG 2014) mit Wirkung vom 01.07.2021 vorgesehen, dass Arbeiten über 48 Stunden im Wochenschnitt hinaus nicht mehr möglich ist.

Jetzt hat das Parlament aber auf Betreiben der Länder (Krankenanstaltenträger) das sogenannte „Opt-Out“ über den 01.07.2021 hinaus für die nächsten 8 Jahre verlängert. Mittlerweile ist diese Novelle des KA-AZG nach Kundmachung rückwirkend mit 1.7.2021 in Kraft getreten.

Damit wird ein „Opt-Out“, also ein Arbeiten über 48 Stunden im Wochenschnitt hinaus, weiterhin zugelassen und zwar:

•    bis zum 30.06.2025 bis maximal 55 Stunden im Wochenschnitt und
•    bis zum 30.06.2028 bis maximal 52 Stunden im Wochenschnitt.

Weiterhin gilt darüber hinaus, dass ein Opt-Out nur dann möglich ist, wenn es einerseits in einer Betriebsvereinbarung zugelassen wird (Zustimmung Betriebsrat und Ärztevertreter) sowie wenn der einzelne Dienstnehmer / einzelne Dienstnehmerin dem im Vorhinein schriftlich zustimmt (individuelle Options-Erklärung). Diese Zustimmung kann auch wie bisher jeweils zum Ende eines Durchrechnungszeitraumes (siehe Betriebsvereinbarung) widerrufen werden.

Alle übrigen Bestimmungen des KA-AZG wurden beibehalten.


Mehr Informationen:

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Wenden Sie sich bei konkreten Fragen an den jeweiligen Spitalsärztevertreter Ihres Krankenhauses oder gerne an uns. Für Fragen steht Ihnen unser Mitarbeiter Dr. Johannes Barth (siehe Kontakt) gerne zur Verfügung.


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