Informationen zur Einstellung Ihrer Praxis

Ordinationsschließung

Checkliste zur Ordinationsaufgabe


Die Einstellung einer ärztlichen Ordination ist ein komplexer Prozess, der frühzeitig und gut geplant erfolgen sollte. Neben der Festlegung des Beendigungszeitpunkts sind zahlreiche organisatorische, rechtliche und administrative Schritte notwendig – von der Kündigung von Verträgen und der Kommunikation mit Behörden über steuerliche und versicherungsrechtliche Fragen bis hin zur Archivierung der Patientendaten und Information der Patient:innen. Unsere Checkliste bietet Ihnen einen strukturierten Überblick über alle relevanten Maßnahmen in den verschiedenen Phasen der Ordinationsschließung und hilft dabei, einen geordneten, rechtssicheren und transparenten Übergang zu gewährleisten.

Wenn eine Ordination geschlossen wird, besteht laut § 29 ÄrzteG eine Verpflichtung zur Meldung an die Ärztekammer. Die entsprechenden Formulare finden Sie nachfolgend.


Übergabe der Patient:innenkartei


Gemäß § 51 Abs. 4 ÄrzteG dürfen Daten von Patient:innen ausschließlich an den Nachfolger/die Nachfolgerin einer Kassenplanstelle weitergegeben werden. Nur wenn ein solcher/eine solche nicht vorhanden ist, können die Daten an den Nachfolger/die Nachfolgerin der Ordinationsstätte übergeben werden. Dieser/Diese ist gesetzlich verpflichtet, die Daten zu übernehmen und aufzubewahren. Die Verwendung ist aber erst nach zumindest konkludenter Zustimmung der Patient:innen, etwa durch tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlung, möglich. Eine Weitergabe oder Speicherung der Daten durch andere Ärzt:innen ist gesetzlich nicht zulässig.

Alternativ kann der/die bisherige Ordinationsinhaber/-in die Patient:innendaten auch selbst aufbewahren und auf Anfrage ehemaliger Patient:innen Einsicht gewähren. Die Dokumentation ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren (absolute Verjährungsfrist bei Schadenersatz ist 30 Jahre). Im Todesfall von Ordinationsinhaber:innen sieht § 51 Abs. 5 ÄrzteG als einzige zulässige Option vor, dass die Dokumentation gegen Kostenersatz an das Amt der zuständigen Landesregierung übermittelt wird.


Abmeldung ORF-Beitrag

Da es in der Vergangenheit zu vermeidbaren Zahlungen gekommen ist, möchten wir an dieser Stelle auf die Regelungen zur ORF-Beitragspflicht bei Ordinationsschließung hinweisen. Als Ordinationsinhaber*in sind Sie nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 dazu verpflichtet, jährlich einen ORF-Beitrag zu entrichten, sofern Sie kommunalsteuerpflichtig sind und keine Befreiung von der Beitragspflicht besteht.

Ende der Beitragspflicht:
Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich endet grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Ordinationsschließung folgt. Bei rechtzeitiger Abmeldung durch den Beitragsschuldners (proaktiv!) endet die Beitragspflicht jedoch vorzeitig mit Ablauf des Jahres, in dem die Ordination geschlossen wurde.

Durchführung der Abmeldung:
Die Abmeldung hat bis spätestens 15. April des darauffolgenden Jahres unter Verwendung des bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Ärztekammer über die Ordinationsaufgabe beizulegen.
 


Ansprechpersonen

Um sicherzustellen, dass Ihre Anfrage bzw. Ihr Anliegen personenunabhängig bearbeitet wird, verwenden Sie unser allgemeines Postfach knae[at]aeksbg.at.