Die EU Verordnung 883/2004 regelt die Harmonisierungsbedingungen für die einzelnen Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten. Ein wesentliches Ziel dieser Verordnung ist die Erleichterung der Migration innerhalb der Staaten.
Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung bestimmt, dass Personen, die in mehreren Mitglied-Staaten erwerbstätig sind, nur in einem Mitgliedstaat der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Diese Verordnung ist auch auf Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern anzuwenden.
Ärztliche Anstellung | Ärztliche Tätigkeit in Niederlassung |
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Ärztliche Anstellung | Ärztliche Anstellung |
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Ärztliche Tätigkeit in Niederlassung | Ärztliche Tätigkeit in Niederlassung |
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Personen, die in mehreren Staaten versichert sind, erhalten vom Krankenversicherungsträger des Mitgliedstaates, der für ihre Sozialversicherung zuständig ist, ein amtliches Formular (A1 Formular). Die Vorlage des A1 Formulars bewirkt, dass keine Sozialversicherungspflicht in Österreich und somit auch keine Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds entsteht.
Kann kein A1 Formular vorgelegt werden, so entsteht Sozialversicherungspflicht in Österreich.
In diesen Fällen ist eine Befreiung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer nach § 112 Abs. 2 ÄrzteG möglich.
§ 112 Abs. (2) ÄrzteG
Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum 1. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist zulässig.