Das Kooperationsmodell "Jobsharing" (im Vertrag als "befristete Teilung" oder "erweiterte Stellvertretung" benannt) verfolgt das Ziel, den VertragärztInnen in bestimmten Lebenssituationen, trotz vorübergehender Einschränkung der persönlichen vertragsärztlichen Tätigkeit, zeitlich begrenzt, die Fortführung des Kassenvertrages unter Zuziehung von VertreterInnen zu ermöglichen. Über die Jahre haben sich auch andere Varianten dieses Modells herausgebildet. So können zeitlich befristet ÄrztInnen mit ius practicandi in Kassenpraxen mitarbeiten, temporäre Überlastungen überbrückt, spezielle Leistungen über KooperationspartnerInnen angeboten oder saisonale Spitzen ausgeglichen werden.
Die Vereinbarung kann grundsätzlich nur auf jene Ärzte angewendet werden, die mit der ÖGK seit mindestens drei Jahren in einem Einzelvertragsverhältnis stehen.
Der Vertreter/die Vertreterin wird am Antrag von den InhaberInnen des Einzelvertrages namhaft gemacht. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
Kammer und/oder ÖGK können binnen eines Monats nach Bekanntgabe begründete Einwände gegen die Person des Vertreters/der Vertreterin erheben.
Modell wegen vorübergehender Einschränkung der persönlichen Tätigkeit (z.B. Mutterschaft, Krankheit etc)
Für die Dauer des Einzelvertrages ohne Angabe von Gründen für insgesamt höchstens zwei Jahre möglich, die auch in zwei Teilen erfolgen kann. Dieser Maximalzeitraum verlängert sich nach 10 Ver-
tragsjahren auf insgesamt 3 Jahre, auch in 3 Teilen, und nach 15 Vertragsjahren auf insgesamt 4 Jahre, auch in 4 Teilen (siehe §2 Abs. 1 Anhang A zu § 10).
Für nachstehende Fälle gilt eine andere Maximaldauer:
Maximalzeiträume (ohne Angabe von Gründen und für die vier zuvor genannten Fälle) können im Einvernehmen Kammer/Kasse verlängert werden.
Modell für ÄrztInnen mit ius practicandi und FachärztInnen in sogenannten „Mängelfächern“, um den Betrieb einer Kassenvertragspraxis für das jeweilige Fach kennenzulernen.
Zusätzlich, aber nicht zeitgleich zu den Maximalzeiten des Modells "bestimmte Lebenssituationen", kann im Einvernehmen zwischen Kammer und ÖGK in Vertragsordinationen für Allgemeinmedizin längstens für die Dauer von 2 Jahren (8 Quartalen) ein Arzt mit ius practicandi als Vertreter im Jobsharing tätig sein.
Modell wenn kein Bedarf zur Schaffung einer zusätzlichen Planstelle, jedoch überdurchschnittlich hohe Fallzahlen nachgewiesen werden bzw. zum Ausgleich saisonaler Spitzenbelastungen.
Modell wenn über die Qualifkation eines Vertreters Leistungen angeboten werden sollen, die sonst nicht erbringbar wären.
Die erweiterte Stellvertretung ist grundsätzlich mindestens 1 Monat vor dem Beginn bekannt zu geben. Nur bei den beiden Varianten der temporären Überbelastung und bei speziellen zusätzlichen Leistungen muss die Bekanntgabe mindestens 1 Quartal vor Beginn erfolgen. Der Antrag ist in schriftlicher Form an die Ärztekammer Salzburg z. H. Frau Renate Riß zu richten.
Der Antrag muss jedenfalls folgende Angaben enthalten:
Beginn und Ende der Stellvertretung sowie Wechsel der Person des Stellvertreters sind jeweils nur zu Beginn und Ende eines Quartals möglich.
Die Honorierung der aufgrund des Einzelvertrages und im Rahmen der Vertretung erbrachten Leistungen, erfolgt grundsätzlich gemäß dem Gesamtvertrag und der geltenden Honorarordnung. Eine angemessene Honorierung des Vertreters wird vorausgesetzt und ist Vereinbarungssache zwischen Kassenvertragsinhaber und seinem Vertreter. Bei Missachtung gibt es ein Überwachungs-/ Widerspruchsrecht seitens der Kammer.
Der Kassenvertragsinhaber kann die Abrechnungsposition 051 im Sinne des Honorartarifs (Anhang A zu §25 GV) bei Vorliegen der dort genannten Gründe (Urlaub, Fortbildung, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft) nur dann verrechnen, wenn eine Vertretung durch den legitimierten Dauervertreter – Jobsharingnehmer nicht möglich ist und deshalb ein zusätzlicher Vertreter in der Ordination eingesetzt werden muss.
Um Leistungen dementsprechend abrechnen zu können, müssen Kassenvertragsinhaber und Vertreter über dieselbe ärztliche Ausbildungsbefugnis verfügen. Dies gilt auch entsprechend der Sonderberechnungsbefugnis des Kassenvertragsinhabers.
Bei der Patientenbehandlung gilt der Grundsatz, dass dieser in einem Quartal entweder Kassenvertragsarztpatient oder Wahlarztpatient ist, es ist jedenfalls keine Doppelverrechnung möglich.
Die Stellvertretung endet
Das bestehende Einzelvertragsverhältnis des Kasseninhabers bleibt durch die erweiterte Stellvertretung unberührt und haftet der Kassenvertragsinhaber weiterhin für die Einhaltung aller vertraglichen Bestimmungen! Für den Vertreter besteht bei keinem der Jobsharingvarianten ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages mit der Kasse. Dies ist gegenüber der Kasse schriftlich zu erklären (siehe Antragsformular).
Alle die sich aus dem Innenverhältnis zwischen dem Kassenvertragsinhaber und dem Vertreter zu regelnden Punkte (Ordinationsabläufe, Honorierung etc.) sind zwischen diesen beiden selbst abzuklären und es wird empfohlen, diesbezüglich die Expertise eines Steuerberaters einzuholen.
Die gesamten obigen Ausführungen gelten grundsätzlich zwingend, doch gibt es Einzelfälle die einer gesonderten Ausführung bedürfen. In diesem Fall hat der jeweilige Arzt/die jeweilige Ärztin einen Antrag an die Ärztekammer zu stellen und kann im Einvernehmen zwischen Kammer und Kasse eine abweichende Regelung getroffen werden.
Einen Artikel zum Jobsharing bzw. befristeter Teilung finden sie auch in der Ausgabe 3+4/2023 der Salzburger Ärztezeitung med.ium.