In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmer/in mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es annehmen will.
Bezieht ein/e Arbeitnehmer/in ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen.
Folgende Personengruppen sind nach dem ASVG grundsätzlich pflichtversichert (voll- oder teilversichert):
Durch das GSVG wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus "Selbstständige" zusammengefasst werden.
Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:
Der Besitz einer Gewerbeberechtigung bewirkt gleichzeitig eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich.
Durch das FSVG wird in der Pensionsversicherung die Pflichtversicherung von Ärztinnen/Ärzten, Apothekerinnen/Apothekern, Architekten/Ingenieurkonsulenten und Patentanwältinnen/ Patentanwälten geregelt.
Das erzielte Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ist für die Pflichtversicherung nach dem FSVG unerheblich.
Das FSVG und das GSVG sind eng miteinander verbunden. Prinzipiell gelten die gleichen Richtlinien und Vorschriften wie im GSVG, außer das FSVG hat eigene Regelungen.
Freiberuflich tätige Ärzte, die eine Ordination führen, unterliegen einer Pflichtversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) in der Pensions- und Unfallversicherung.
Eine Krankenversicherungspflicht besteht im FSVG nicht. Durch eine Neuregelung wären auch die niedergelassenen Ärzt-/ZahnärztInnen ab 01.01.2001 in die Krankenversicherung des GSVG (auch SVS) verpflichtend einbezogen worden, wäre nicht über Antrag der ÖÄK ein sog. „Opting Out“ erfolgt, wonach alle Ärzt-/ZahnärztInnen mit freiberuflicher Tätigkeit keiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.
Es bestehen folgende Möglichkeiten einer Selbstversicherung:
Aufgrund der Unterschiede dieser Systeme des Krankenschutzes bei den Kosten und den Leistungen (z.B. Angehörige) sollte eine Entscheidung sehr gut überlegt werden.
Wenn bereits auf Grund eines ärztlichen Dienstverhältnisses eine Krankenversicherung nach ASVG (bei der ÖGK oder BVA) besteht, ist im Bereich der Krankenversicherung keine Mehrfachversicherung erforderlich.
Niedergelassene Ärzte mit Gewerbeschein:
Bei Niederlassung und gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist zu bedenken, dass für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit eine Pflichtkrankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) besteht!
Rechtlich verbindliche Auskünfte zu Fragen der Krankenversicherung können nur von SVS und ÖGK als Sozialversicherungsträger in deren hoheitlichem Tätigkeitsbereich erteilt werden.
Der Beitrag für die Unfallversicherung ist unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit zu leisten und somit für alle Ärzte gleich hoch. Die Beiträge werden quartalsweise vorgeschrieben. Es gibt keine Ausnahmen von der Beitragspflicht - auch nicht bei geringfügiger Erwerbstätigkeit oder wegen Mehrfachversicherung.
Die Beiträge zur Unfallversicherung werden von der SVS eingehoben, die Leistungszuständigkeit liegt jedoch bei der AUVA. Leistungen aus der Unfallversicherung gibt es bei einem Arbeitsunfall im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit oder bei einer Berufskrankheit. Eine bestehende Unfallversicherung aus einem Angestelltenverhältnis deckt nicht Arbeitsunfälle in freiberuflicher Tätigkeit.
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