Ärztin und Arzt in der EU

Die EU Verordnung 883/2004 regelt die Harmonisierungsbedingungen für die einzelnen Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten. Ein wesentliches Ziel dieser Verordnung ist die Erleichterung der Migration innerhalb der Staaten.

Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung bestimmt, dass Personen, die in mehreren Mitglied-Staaten erwerbstätig sind, nur in einem Mitgliedstaat der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Diese Verordnung ist auch auf Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern anzuwenden.

Demnach gilt:

Ärztliche Anstellung

   Ärztliche Tätigkeit in Niederlassung

 
  • keine Sozialversicherungspflicht in Österreich
  • keine Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern
 

Ärztliche Anstellung

Ärztliche Anstellung

 
  • Sozialversicherungspflicht (SV) in jenem Land, wo der Wohnsitz besteht und ein wesentlicher Teil der Tätigkeit (mehr als 25 %) ausgeübt wird
  • keine Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds, wenn SV-Pflicht im Ausland liegt; liegt die SV-Pflicht in Österreich: Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds.
 

   Ärztliche Tätigkeit in Niederlassung

   Ärztliche Tätigkeit in Niederlassung

 
  • Sozialversicherungspflicht in dem Land, wo der Wohnsitz besteht und ein wesentlicher Teil der Tätigkeit (mehr als 25 %) ausgeübt wird
  • keine Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds, wenn SV-Pflicht im Ausland liegt; liegt die SV-Pflicht in Österreich: Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds
 

Personen, die in mehreren Staaten versichert sind, erhalten vom Krankenversicherungsträger des Mitgliedstaates, der für ihre Sozialversicherung zuständig ist, ein amtliches Formular (A1 Formular). Die Vorlage des A1 Formulars bewirkt, dass keine Sozialversicherungspflicht in Österreich und somit auch keine Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds entsteht.

Kann kein A1 Formular vorgelegt werden, so entsteht Sozialversicherungspflicht in Österreich.
 

Beispiele:

  • Ärztliche Anstellung in Österreich bei keiner gleichzeitigen Anstellung im Ausland
  • Ärztliche Anstellung in Österreich und Niederlassung im Ausland
  • Niederlassung in Österreich und im Ausland und Wohnsitz in Österreich
  • Anstellung in Österreich und im Ausland und Wohnsitz in Österreich

In diesen Fällen ist eine Befreiung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer nach § 112 Abs. 2 ÄrzteG möglich.
 

Voraussetzung dafür ist der Nachweis über:

  1. Mitgliedschaft bei einem berufsständigen ausländischem Versorgungswerk
  2. annähernd vergleichbarer (Ruhe)Versorgungsgenuss von diesem Versorgungswerk
    und ein
  3. Befreiungsantrag an den Wohlfahrtsfonds


§ 112 Abs. (2) ÄrzteG
Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum 1. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist zulässig.