Grundsätzlich ist im Ärztegesetz die Rezertifizierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungstellen nach 7 Jahren vorgesehen. Die Bewilligungsbescheide enthalten daher auch die Enddaten der Bewilligung (§ 13 a ÄrzteG).
Grundsätzlich ist im Ärztegesetz die Rezertifizierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungstellen nach 7 Jahren vorgesehen. Die Bewilligungsbescheide enthalten daher auch die Enddaten der Bewilligung (§ 13 a ÄrzteG).
In Folge der Pandemie hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMSGPK) nunmehr der Österreichischen Ärztekammer mitgeteilt, dass die Rezertifizierungsfrist ausgesetzt ist (Bezugnahme auf § 36 b Abs. 4 ÄrzteG).
Das bedeutet, dass die erteilten Anerkennungen und Bewilligungen für die Dauer der Pandemie weiterhin gelten und dies auch im Ausbildungsstellen-Verwaltungssystem der ÖÄK (ASV) technisch abgebildet wird.
Die ÖÄK hat die Krankenanstaltenträger und Landesgesundheitsfonds bereits unterrichtet und die Information zur Anerkennung von Ausbildungsstätten auf der ÖÄK-Homepage veröffentlicht.
Pandemiebedingt bleiben die bisherigen Anerkennungen von Ausbildungsstätten und -stellen daher weiterhin aufrecht. Nach Ablauf der Pandemie wird die Fristsetzung wieder in Kraft treten, darüber werden wir dann gesondert informieren.
Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:
Claudia Matzek
Sekretariat - Präsidium; Terminkoordination, Ärzteausbildung,
Gutachter
+43 662 871327-10
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