Rezertifizierungsverfahren Ausbildungsstätten ab 2022 – Aussetzung der Frist

Ausbildung - Allgemeine Infos & Rundschreiben

Grundsätzlich ist im Ärztegesetz die Rezertifizierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungstellen nach 7 Jahren vorgesehen. Die Bewilligungsbescheide enthalten daher auch die Enddaten der Bewilligung (§ 13 a ÄrzteG).

In Folge der Pandemie hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMSGPK) nunmehr der Österreichischen Ärztekammer mitgeteilt, dass die Rezertifizierungsfrist ausgesetzt ist (Bezugnahme auf § 36 b Abs. 4 ÄrzteG).

Das bedeutet, dass die erteilten Anerkennungen und Bewilligungen für die Dauer der Pandemie weiterhin gelten und dies auch im Ausbildungsstellen-Verwaltungssystem der ÖÄK (ASV) technisch abgebildet wird.

Die ÖÄK hat die Krankenanstaltenträger und Landesgesundheitsfonds bereits unterrichtet und die Information zur Anerkennung von Ausbildungsstätten auf der ÖÄK-Homepage veröffentlicht.

Fazit:

Pandemiebedingt bleiben die bisherigen Anerkennungen von Ausbildungsstätten und -stellen daher weiterhin aufrecht. Nach Ablauf der Pandemie wird die Fristsetzung wieder in Kraft treten, darüber werden wir dann gesondert informieren.

Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:


Betreuung Kammeramt

Dr. Johannes Barth

+43 662 871327

+43 662 871327-10

barth[at]aeksbg.at

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Claudia Matzek

Sekretariat - Präsidium; Terminkoordination, Ärzteausbildung,
Gutachter

+43 662 871327-112

+43 662 871327-10

matzek[at]aeksbg.at

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