Neben allgemeinen Anforderungen für Unternehmensgründungen sind bei vertragsärztlichen Ordinationen zusätzliche Formalitäten und Abläufe zu beachten. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte sowie weiterführende Links zu den entsprechenden Seiten auf unserer Homepage.
Die Eröffnung einer Niederlassung muss der Ärztekammer für Salzburg bekanntgegeben werden, dafür verwenden Sie bitte das Ordinationseröffnungsformular (für Gruppenpraxen siehe Eröffnungsformular unter "Allgemeine Unterlagen" unten). Zwingend erforderlich ist auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von zwei Millionen Euro für jeden Versicherungsfall).
Erst nach erfolgreicher Bewerbung um eine ausgeschriebene Kassenplanstelle und hergestelltem Einvernehmen zwischen Ärztekammer und den Krankenversicherungsträgern, über die Besetzung der Stelle, kann die Invertragnahme erfolgen. Im Allgemeinen gilt:
Bei bestimmten Leistungen muss ein Prozess zur Anerkennung bzw. zur Berechtigung durchlaufen werden. Dies ist nötig, da die Krankenversicherungsträger sonst die Auszahlung von Leistungen verweigern würden. Betroffen sind Sonographien, Endoskopien, Echokardiographien. Für die Ergometrie, das Langzeit-EKG, das 24-Std.-Blutdruckmonitoring und Knochendichtemessungen sind Sondervereinbarungen für die Verrechnung (SVS und BVAEB) bzw. Gerätemeldungen an die Träger erforderlich.
ACHTUNG SVS:
AllgemeinmedizinerInnen mit Ausbildungsnachweis können bei der SVS die sog. „First-Line-Sonographie“ (Pos. US12) und „Chirodiagnostik und Chirotherapie“ (Pos. 26i) abrechnen. Sollten Sie diese Leistungen erbringen, bitten wir um Übermittlung eines entsprechenden Ausbildungsnachweises.
ACHTUNG BVAEB:
AllgemeinmedizinerInnen können bei der BVAEB die sog. „First-Line-Sonographie“ (Pos. US12) abrechnen. Sollten Sie diese Leistungen erbringen, bitten wir um Übermittlung einer Gerätemeldung.
Je nach Fachgebiet sind unterschiedliche Formalitäten zur Invertragnahme erforderlich. Alle nötigen Unterlagen sind nachfolgend zum Download zur Verfügung gestellt.
Bitte übermitteln Sie die Unterlagen an knae[at]aeksbg.at.
Verpflichtend sind jedenfalls der Ordinationseröffnungsbogen, die Fragebögen für die Krankenversicherungsträger zur Erstellung der Einzelverträge und fachspezifische Ansuchen für bestimmte Leistungen.
ACHTUNG SVS: AllgemeinmedizinerInnen mit Ausbildungsnachweis, können bei der SVS die sog. „First-Line-Sonographie“ (Pos. US12) und „Chirodiagnostik und Chirotherapie“ (Pos. 26i) abrechnen. Sollten Sie diese Leistungen erbringen, bitten wir um Übermittlung eines entsprechenden Ausbildungsnachweises.
ACHTUNG BVAEB: AllgemeinmedizinerInnen können bei der BVAEB die sog. „First-Line-Sonographie“ (Pos. US12) abrechnen. Sollten Sie diese Leistungen erbringen, bitten wir um Übermittlung einer Gerätemeldung.
Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Neugründungen als auch entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen Abgaben, Gebühren und Beiträgen befreit. Für neugegründete Ordinationen (keine Praxisübernahmen!) ist vor allem die teilweise Entlastung bei den Lohnnebenkosten im ersten Praxisjahr (Kalendermonat der Neugründung und die darauffolgenden 11 Monate) von Relevanz.
Um sicherzustellen, dass Ihre Anfrage bzw. Ihr Anliegen personenunabhängig bearbeitet wird, verwenden Sie unser allgemeines Postfach knae[at]aeksbg.at.