Diagnosecodierung: Mit 1. Jänner 2026 startet in Österreich die bundesweit einheitliche Diagnosen- und Leistungsdokumentation im extramuralen Bereich. Damit wird ein verpflichtender Standard geschaffen, der für Vertragsärzt:innen ebenso wie für Wahlärzt:innen gilt (für mögliche Ausnahmen siehe FAQ unten). Dieser Artikel enthält Informationen über die Erfassung und Übermittlung von Diagnosen- und Leistungen an das Bundesministerium.
ACHTUNG: Gem. § 51 Abs 1a ÄrzteG sind Ärztinnen/Ärzte verpflichtet, für die eigene Dokumentation (unabhängig davon ob und wie Diagnosen dann an das Bundesministerium zu übermitteln sind) die vom Bundesminister verordnete Klassifkiation (dzt. ICD-10) zu verwenden!
Zu jedem ambulanten Kontakt ist künftig mindestens eine codierte Diagnose nach ICD-10 zu übermitteln. Diese Diagnose beschreibt den Grund für den Besuch, nicht zwingend eine gesicherte Erkrankung. Wahlärzt:innen sind auch mit der Übermittlung einer Leistungsdokumentation (nach einem Katalog der SV zusätzlich zu WAH-online) konfrontiert, die gemeinsam mit den Diagnosen über eine neue Schnittstelle (e-Wahlpartner) im e-Card-System zu übermitteln ist. Für die gesetzeskonforme Übermittlung sind Software-Anpassungen unabdingbar, weshalb Ärzt:innen angehalten sind, sich mit der adäquaten Integration in das eigene Arztinformationssystem auseinanderzusetzen.
In unserem Webinar erhalten Sie einen kompakten Überblick über die Diagnose- und Leistungsdokumentation im extramuralen Bereich. Das Video finden Sie direkt im Anschluss eingebettet, die Folien der Vorträge darunter zum Download.
Die im Folgenden dargestellten Regeln wurden mit der Diagnosecodierung im intramuralen Bereich abgestimmt und gelten einheitlich für alle ambulanten Besuche. Eine detaillierte Beschreibung finden Sie im Handbuch, die ICD-Codes in der aktuellen Version auf der Website des Minsteriums bzw. unten im Download.
Hier finden Sie die Antworten auf jene Fragen, die uns in den vergangenen Monaten besonders häufig per E-Mail, Telefon oder im Rahmen des Webinars erreicht haben. Das Bundesministerium hat ebenfalls ein PDF mit häufigen Fragen (Stand 25.11.2025) auf der Webseite des Sozialministeriums zur Verfügung gestellt.
Hier beantwortet werden FAQs zum e-Card-System für Wahlpartner.
Für Vertragsärzt:innen gibt es keine Ausnahmen.
Wahlärzt:innen: Soweit keine Pflicht zur Nutzung der e-Card-Infrastruktur gemäß § 49 Abs. 7 Z 1 ÄrzteG besteht, besteht auch keine Pflicht zur Übermittlung der Diagnosen- und Leistungen bzw. der Daten gem. DokuG. Dies bedeuet konkret, dass die Ausnahmeregelung analog zu WAH-online bzw. e-Card/ELGA zur Anwendung kommt.
Ausnahmen von dieser gesetzlichen Verpflichtung bestehen daher wenn die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für freiberufliche Ärztinnen und Ärzte verbunden sind (Hinweis: Wird von der Ausnahme Gebrauch gemacht, sind die Patientinnen/Patienten vor Durchführung der ärztlichen Leistungen hierüber zu informieren.)
Zur Verhältnismäßigkeit erläutert der Gesetzgeber unter anderem, dass „der[. . .] Mehraufwand in Relation mit den Einnahmen und dem zeitlichen Umfang der Wahlärztinnentätigkeit/Wahlarzttätigkeit zu stehen" hat. Vor diesem Hintergrund und zur Unterstützung der betroffenen Ärztinnen und Ärzte in der Fragestellung der Anbindung hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - auf Basis von Gesprächen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer - folgende Interpretation zur Verhältnismäßigkeit gemäß § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 übermittelt:
Es wird abschließend ausdrücklich festgehalten, dass diese Interpretation eine unterstützende Orientierung für Ärztinnen und Ärzte ist und stets im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit auf Basis der individuellen Gegebenheiten von der Wahlärztin/vom Wahlarzt abzuwägen und allenfalls zu vertreten ist.
Derzeit nicht. Die Kosten für Anbindung und Betrieb der Infrastruktur müssen Ärzt:innen selbst tragen.
Hier ist zwischen berufsrechtlichen Konsequenzen (im Zuges eines möglichen Disziplinarverfahrens) und Verwaltungsstrafen nach anderen Gesetzen zu unterscheiden. Bisher bestehen keinerlei praktische Erfahrungen, da weder Judikatur noch disziplinarrechtliche Entscheidungen zu diesen neuen Pflichten vorliegen.
Wird die Verpflichtung zur Nutzung von e-Card/ELGA oder die Dokumentationspflicht nach ICD-10 in der eigenen medizinischen Dokumentation nicht erfüllt, liegt gemäß § 199 ÄrzteG eine Verwaltungsübertretung vor, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bedroht ist. Wer es unterlässt, ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA zu speichern, riskiert eine Geldstrafe bis zu 3.630 Euro. Entsteht durch dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person, ist eine Geldstrafe bis zu 21.800 Euro vorgesehen (dies ist die Rechtslage in § 25 Gesundheitstelematikgesetz ab 01.01.2026).
Wahlärzt:innen müssen für jeden Patient:innenkontakt eine codierte Leistung (eine Positionsnummer) übermitteln. Dabei dürfen ausschließlich die Honorarkataloge der Sozialversicherungsträger (ÖGK, SVS, BVAEB) verwendet werden. Welche Honorarkataloge herangezogen werden, können die Leistungserbringer:innen frei wählen. Für die gesetzlich vorgeschriebene Umsetzung ist jedoch eine enge Abstimmung mit dem Softwarehersteller erforderlich, da auch dieser die notwendigen Honorarkataloge erst vor Kurzem für die technische Integration erhalten hat. Übermittlungseg ist auch hier die e-Wahlpartner-Schnittstelle über das e-Card-System.
Welche Daten werden erfasst bzw. übermittelt?
Die Honorarordnungen sind von der Diagnosenerfassung nicht berührt. Wenn einzelne Leistungen eine Begründung vorsehen (dies ist im Übrigen ein anderes Datenfeld im DVP als die Diagnose) ist diese weiterhin mit der Abrechnung zu liefern. Außerdem können neben der in ICD-10 codierten Diagnose auch weitere Diagnosen im Abrechnungdatensatz übermittelt werden. Lt. DVP ist die erste am Leistungstag übermittelte Diagnose die Hauptdiagnose.
Nein, eine Übermittlung der Honorarnoten über WAH-online ist nicht ausreichend (selbst wenn diese Leistungen und Diagnosen enthalten). Durch das DokuG wurde eine zweite Schiene für die Übermittlung von Leistungen und Diagnosen über die e-Wahlpartner-Schnittstelle etabliert, auch wenn diese größtenteils die selben Daten enthält. Im Gegensatz zu WAH-online ist ein e-Card-System Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem DokuG.
Bei Vertragsärzt:innen, die nicht mit allen drei Krankenversicherungsträgern – ÖGK, SVS und BVAEB – einen Vertrag haben (also nur mit einem oder zwei), muss für jenen Versicherungsträger, zu dem kein Vertrag besteht, die Übermittlung – wie bei allen anderen Wahlärzt:innen – über die e-Wahlpartner-Schnittstelle erfolgen.
Nur erstattungsfähige Leistungen müssen gemeldet werden – auch bei Wahlärzt:innen ohne Kassenvertrag.
Für Patient:innen einer Krankenfürsorgeanstalt (KFA) gilt: Die Daten werden nur dann automatisch im Rahmen der Abrechnung übermittelt, wenn die jeweilige KFA über einen DVP-Datensatz abgerechnet wird (also so wie jede andere Krankenversicherung). Verwendet die KFA diese Schnittstelle nicht, müssen die Diagnosen- und Leistungsdaten wie bei rein wahlärztlich behandelten Patient:innen über die e-Wahlpartner-Schnittstellte des Dachverbandes übermittelt werden. Das Bundesministerium hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass Vertragsärzt:innen mit kurativen Kassenverträgen zu ÖGK, SVS und BVAEB von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. In diesen Fällen müssen KFA-Patient:innen nicht gesondert übermittelt werden.
Dauerdiagnosen dürfen dann übermittelt werden, wenn Sie der Grund des ambulanten Kontakts waren. Verdachtsdiagnosen wie zum Beispiel „Verdacht auf Appendizitis“ sind nicht zu übermitteln. Da jede codierte Diagnose als bestätigte Diagnose interpretiert wird, ist bei einem unbestätigten Verdacht keinesfalls der ICD-10 Code zu übermitteln. Anstelle des Verdachts ist das schwerwiegendste Symptom oder der schwerwiegendste Befund zu übermitteln, das/der den Verdacht begründet.
Diese Leistungen sind größtenteils mit den sog. “Z-Codes” zu codieren. Diese Codes sind derzeit im Codierservice noch nicht implementiert und können daher nicht gefunden werden (Stand 27.11.2025). Bis zum 01.01.2026 werden diese Codes aber zur Verfügung stehen. Wenn einzelne Diagnosen nicht gefunden werden können, nutzen Sie am besten die Feedbackseite im Codierservice.
Ja. Die Verpflichtung besteht darin, EINE Diagnose als Hauptdiagnose zu kennzeichnen und nach ICD-10 codiert zu übermitteln. Weitere Diagnosen können, z.B. auch als Freitext in der Abrechnung, übermittelt werden. Es können auch weitere Zusatzdiagnosen in ICD-10 codiert und übermittelt werden.
Das hängt von der Umsetzung in der Software ab, ist aber eher unwahrscheinlich. Bei Wahlärzt:innen wird eine Eingabe über den Browser (Weboberfläche) im e-Card-System möglich sein, in der Praxis wird dies aber keine zufriedenstellende Lösung sein. Vertragsärzt:innen übermitteln ihre Abrechnung nach dem Datensatzaufbau des DVP. Wenn in der Software ein Code händisch eingegeben wird, dieser aber von der Software als Freitext in den Datensatz geschrieben wird, dann kommt der Datensaz im falschen Format bei den Kassen an.
In Österreich ist derzeit ICD-10 der verbindliche Standard zur Dokumentation von Diagnosen. Im Hinblick auf die zukünftige Patient Summary und den European Health Data Space (EHDS) wird jedoch die Nutzung internationaler klinischer Terminologien an Bedeutung gewinnen, um medizinische Informationen europaweit präziser und interoperabler austauschbar zu machen.
SNOMED CT (Systematized Nomenclature of Medicine – Clinical Terms) ist eine solche klinische Terminologie. Sie bildet medizinische Inhalte – unabhängig von Sprache und Herkunft – eindeutig und präzise ab und gilt als die weltweit umfassendste mehrsprachige Gesundheitsfachsprache. SNOMED CT umfasst unter anderem klinische Befunde, Symptome, Diagnosen, Prozeduren und anatomische Strukturen und liefert damit eine strukturierte Grundlage für elektronische Gesundheitsakten sowie für einen zukünftigen EU-weiten standardisierten Datenaustausch.
In den meisten Fällen ja, wobei sich die Zusatzkosten unter den Herstellern deutlich unterscheiden. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit Ihrem Softwarehersteller oder IT-Betreuer auf.
Das Bundesministerium führt folgende Gründe für die Einführung der Diagnosecodierung an: Leistungs- und Strukturplanung (Angebotsplanung), Identifikation von Patientengruppen (z.B. Risikogruppen), Optimierung der Patientenströme (zum Best Point of Service), Gesundheitsberichterstattung, Versorgungsforschung und Epidemiologie, Qualitätssicherung und -verbesserung (z.B. integrierte Versorgungskonzepte), Standardisierter Informationsaustausch.
Nach Ansicht des Bundesministeriums und der Sozialversicherung ist der Datenschutz gewährleistet. Die BKNÄ hat dazu ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse dazu liegen noch nicht vor.
Vertragsärzt:innen übermitteln ihre Diagnosen mit der Abrechnung (d.h. entweder einmal im Quartal oder einmal im Monat). Bei Wahlärzt:innen sieht das DokuG eigene Fristen vor (bis zum 31.05., 31.08., 30.11. und 28.02. (im Folgejahr)), wobei die konkrete Umsetzung von der Software abhängt. Es ist möglich, dass tagesaktuell aber auch im Stapel zur jeweiligen Frist übermittelt wird. Die gesetzliche Pflicht beginnt am 01.01.2026, Abrechnungen die einen früheren Zeitpunkt betreffen (z.B. 4. Quartal 2025), sind von der Übermittlungspflicht nicht umfasst.