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Erwachsenenschutzgesetz

Erwachsenenvertretung statt Sachwalterschaft


Seit 1.7.2018 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht. Damit wird das bestehende Sachwalterrecht reformiert. Im Zentrum der neuen Regelungen stehen Autonomie und Selbstbestimmung sowie eine Entscheidungshilfe für volljährige Patienten.

Der Arzt hat – wie schon bisher – zu beurteilen, ob ein Patient im Hinblick auf eine medizinische Maßnahme entscheidungsfähig (derzeitige Terminologie: urteils- und einsichtsfähig) ist. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen der ärztlichen Aufklärung (Selbstbestimmungsaufklärung). Bestehen Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit, hat sich der Arzt nachweislich um Unterstützungsmaßnahmen zu bemühen, damit die Entscheidungsfähigkeit mobilisiert werden kann (zB durch Beiziehung von Vertrauenspersonen des Patienten). Bei Gefahr im Verzug kann auf Aufklärung und Unterstützung verzichtet werden.

Ist der Patient nicht entscheidungsfähig, ist wie bisher zu erheben, ob eine verbindliche oder beachtliche Patientenverfügung errichtet wurde. Auch nicht entscheidungsfähige Patienten sind grundsätzlich aufzuklären (Sicherungsaufklärung) und können sich dagegen aussprechen (Vetorecht). Zudem ist die Zustimmung eines Vertreters für medizinische Belange erforderlich (Vorsorgebevollmächtigter bzw gewählter, gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertreter). Auch hier gilt, dass bei Gefahr im Verzug auf die Zustimmung des Vertreters verzichtet werden kann.

Konsenspapier Gesundheitsberufe

Eine hilfreiche Unterlage hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in Form eines „Konsenspapiers Gesundheitsberufe" herausgegeben hat. Auf 26 Seiten wurden die Neuerungen detailliert zusammengefasst und erörtert:

Musterzeugnis

Außerdem stellen wir Ihnen das Muster für das Zeugnis zur Verfügung:

Erwachsenenschutzgesetz aus ärztlicher und notarieller Sicht

Am 21. Jänner 2019 fand in der Ärztekammer für Salzburg das Seminar "Erwachsenenschutzgesetz NEU aus ärztlicher und notarieller Sicht" statt. Nachfolgend können Sie sich die Unterlagen herunterladen: