Lehrpraxis und Lehrpraxisförderung

Allgemeinmedizin: neue Lehrpraxisausbildung


Rahmenbedingungen für Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Allgemeinmedizin (5. Juli 2018).

Finanzierung und Förderung


Lehrpraxisausbildung allgemein – verpflichtend

Die Absolvierung der Lehrpraxis (6 Monate im Gebiet Allgemeinmedizin) ist nach dem neuen Ausbildungssystem der ÄAO 2015 verpflichtend für alle Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin. Am Ende der Ausbildung - also nach Absolvierung der 9-monatigen Basisausbildung und des 27-monatigen Spitals-Curriculums - hat die Absolvierung der Lehrpraxis statt zu finden.

Die Lehrpraxis-Ausbildung kann nur in einer Lehr(gruppen)praxis erfolgen, die auf Grundlage eines Bescheides der Österr. Ärztekammer dafür (nach ÄAO 2015) anerkannt worden ist. Interessenten, die noch keine LP-Bewilligung beantragt haben, sollen dies umgehend nachholen. Alle Infos zur Antragstellung finden Sie auf unserer Webseite.

Weiters müssen LP-Inhaber einen Einzelvertrag mit der ÖGK (bzw. den Kassen) auf Basis des Bundesgesamtvertrages und der Ländervereinbarung der KNÄ mit den Kassen (und dem Land) abschließen. Die Ländervereinbarung wird gerade finalisiert. Dazu wird noch eine gesonderte Information in Form eines Rundschreibens erfolgen.

Lehrpraxisförderung AM ab 2024

Förderung der Lehrpraxisausbildung

Der Förderung im Salzburger Modell wird nur dann stattgegeben, wenn der/die auszubildende Arzt/Ärztin weiter in einer Krankenanstalt, die als Ausbildungsstätte für Allgemeinmedizin anerkannt wurde, angestellt bleibt und für den Umfang der Lehrpraxisausbildung an die Lehr(gruppen)praxis dienstzugeteilt wird.

Während der Lehrpraxis wird das Gehalt des Ausbildungsarztes von der zuteilenden Ausbildungsstätte (Krankenhaus/Dienstgeber) weiter bezahlt. Dies gilt jedenfalls für 30 Wochenstunden Lehrpraxis aliquot. In den meisten Fällen wird darüber hinaus mit dem Krankenhaus die Absolvierung der restlichen 10 Wochenstunden (d.h. auf Vollzeit 40h) im Rahmen der Normalarbeitszeit bzw. im Rahmen von Nachtdiensten vereinbart. Grundlage ist die Dienstzuteilungsvereinbarung zwischen Krankenhaus, Lehrpraxisinhaber und Ausbildungsarzt/Ärztin.

Der Umfang der Förderung (= Finanzierung des Gehaltes) bezieht sich auf das Stundenausmaß von 30 Stunden pro Woche. Als Bemessungsgrundlage wird das aktuelle Gehalt des Ausbildungsarztes im Krankenhaus bei Dienstzuteilung herangezogen, das sich aus Grundgehalt und allen fixen Gehaltsbestandteilen sowie Lohnnebenkosten zusammensetzt.

Die Kosten für die Finanzierung der Lehrpraxiszeit werden von Bund, Ländern, Sozialversicherung und Ärzteschaft getragen.

Rechtsgrundlagen sind § 7 Abs. 4 Ärztegesetz sowie ÄAO 2015 und KEF-RZ-VO.

Mehr Infos:


Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse


Lehrpraxis Pädiatrie

Neues Fördermodell im Fach Kinder- und Jugendheilkunde erfolgreich


Seit Jahren können wir nachweisen, dass die Lehrpraxis – also die Absolvierung eines Teils der Ausbildung bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Gruppenpraxen – nicht nur die Ausbildung bereichert, sondern auch den Nachwuchs im extramuralen Bereich stärkt (siehe Vorzeigeprojekt SIA, Umsetzung der Allgemeinmedizin-Lehrpraxis nach der neuen Ausbildungsordnung). In der Allgemeinmedizin hat sich das nicht nur bewährt, sondern ist inzwischen bereits Standard.

Von Beginn an war klar, dass auch im fachärztlichen Bereich eine Lehrpraxis Sinn macht, ein flächendeckendes Fördermodell aber schwierig sein wird. Erstmals konnte jetzt nach jahrelangen Bestrebungen unserer Fachgruppe und der Kurie niedergelassene Ärzte erstmals eine Fördervereinbarung mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK und den anderen Kassen) und dem Land Salzburg vertraglich vereinbart werden.

Förderung durch Sozialversicherung und Land Salzburg

Ausbildungsärztinnen und -ärzte, die die Facharztausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde absolvieren (nach ÄAO 2006 u. ÄAO 2015), können einen Teil ihrer fachärztlichen Ausbildung insgesamt bis zur Höchstdauer von 9 Monaten bei einem Lehrpraxisinhaber für Kinder- und Jugendheilkunde absolvieren. Im Rahmen der neuen Ausbildungsordnung (ÄAO 2015) ist dies in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung (Modulsystem) möglich.

Die Förderung läuft im Rahmen eines 3-jährigen Pilotprojektes und wird zu 30 % von der Sozialversicherung getragen, zu 30 % vom Land Salzburg, zu 20 % aus dem ÖGK-Struktur- und Innovationstopf und schließlich zu 20 % vom niedergelassenen Lehr(Gruppen)praxisinhaber. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Der Lehr(Gruppen)praxisinhaber muss über eine aufrechte Ausbildungsberechtigung nach ÄAO 2006 beziehungsweise 2015 verfügen (Bewilligungsbescheid ÖÄK).

Der erste Ausbildungsarzt hat mit April 2022 seine Lehrpraxis bei einem niedergelassenen Kollegen im Bundesland Salzburg begonnen. Der Ausbildungsarzt muss im Zuge dieser Förderung auch seine Bereitschaft bekunden, künftig im niedergelassenen Bereich tätig werden zu wollen (als Kassenarzt oder Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis oder in einem der bekannten Kooperationsmodelle wie Jobsharing, usw.).

Die administrativen Voraussetzungen für den Start des Modells hat die Ärztekammer Salzburg mit der Gesundheitsabteilung des Landes und der ÖGK festgelegt. Antragsberechtigt für ihre jeweiligen Ausbildungsassistentinnen und Ausbildungsassistenten sind die Ausbildungsstätten-Träger (Kardinal Schwarzenberg Klinikum und Landeskliniken Salzburg – SALK). Gegenstand des Antrages sind neben den Gehaltsregelungen die Ausbildungsnachweise über die bisherig absolvierten Ausbildung und ein Zuweisungsvertrag über die Dienstzuweisung des Ausbildungsarztes an den Lehr(Gruppen)praxisinhaber.

Modell Dienstzuweisung

Von der Abwicklung her orientiert sich das Fördermodell „Lehrpraxis Pädiatrie“ am bewährten Fördermodell Allgemeinmedizin. Das heißt, dass kein eigenes Dienstverhältnis mit dem Praxisinhaber notwendig ist, sondern die Ausbildungsstätten-Träger den Ausbildungsarzt/die Ausbildungsärztin dem Praxisinhaber für die Dauer der Lehrpraxis zuteilen (Zuweisungsvereinbarung). Das erspart weitere Mühen und Kosten. Nach Absolvierung der Lehrpraxis erhält der Lehr(Gruppen)praxisinhaber von der Abwicklungsstelle des Landes Salzburg eine Rechnung über seinen 20 %igen Anteil an den Gehaltskosten (Anteile für 30 Wochenstunden).

Ausbildungsinhalte

In der neuen Ausbildungsordnung (ÄAO 2015) ist eine Lehrpraxis nur im zweiten Abschnitt der Facharztausbildung, also in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS), möglich und zwar in den Modulen 1, 3, 5 und 6.

Weitere Tätigkeit des Lehrpraktikanten im Krankenhaus möglich

Neben der Lehrpraxisausbildung bei einem niedergelassenen Lehr(Gruppen)praxisinhaber können die Ausbildungsärztinnen und Ausbildungsärzte im Rahmen der konkreten Zuweisungsvereinbarung weiterhin in der Ausbildungsstätte der dienstzuweisenden Krankenanstalt tätig sein: 

  • Normalarbeitszeit
  • Mehrdienstleistungen sowie 
  • fachbezogene Dienste (Wochen-, Wochenend-, Sonn- oder Feiertagsdienste). 

Die Lehrpraxisausbildung beim Praxisinhaber muss in Vollzeit mindestens 30 Wochenstunden umfassen. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, verlängert allerdings die Dauer der Zuteilungszeit.

 

Fachgruppenobmann Kinder- und Jugendheilkunde der Ärztekammer Salzburg, Dr. Holger Förster:

„Österreichweit und auch in Salzburg gibt es Probleme, Kassenstellen für Kinder- und Jugendärzte nachzubesetzen. Diesem Trend folgend hat die Fachgruppe schon vor Jahren verschiedene Aktivitäten gestartet, um Jungmediziner*innen zu motivieren, den Weg in die Praxis zu gehen. Eine wichtige Säule dabei war und ist das Modell der Lehrpraxis. 

In gemeinsamen Anstrengungen und vielen positiven Gesprächen mit der Gesundheitsabteilung des Landes sowie der ÖGK Salzburg unter tatkräftiger Unterstützung der Ärztekammer Salzburg konnte im Herbst 2021 ein Vertrag erarbeitet werden, der es uns (den Kinderkliniken in Salzburg und niedergelassenen Kolleg*innen) nun ermöglicht, die Lehrpraxis in Salzburg anzubieten. Die gute sachliche Kooperation der lokal beteiligten Partner zeigt wieder, wieviel möglich ist – aber leider österreichweit nicht der Fall ist.“


Kooperationspartner Kardinal Schwarzenberg Klinikum und SALK

Wir dürfen uns bei den Ausbildungstättenträgern für Pädiatrie im Bundesland Salzburg sehr herzlich für ihre Kooperation im Sinne des Ausbildungszieles und der Sicherstellung der pädiatrischen Versorgung bedanken.


In der Ausgabe des med.ium 5+6/2022 berichten wir praxisrelevant von der ersten Lehrpraxiszuteilung.

Sollten Sie Fragen zum Fördermodell haben, richten Sie diese gerne an Dr. Johannes Barth unter 0662/871327-0 oder barth[at]aeksbg.at.

1. Wer muss eine Lehrpraxis absolvieren und wie lange dauert diese Zeit?

Alle Ausbildungsärztinnen und Ausbildungsärzte der Allgemeinmedizin (nach ÄAO 2015) am Ende der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten.

Das Vorliegen der Voraussetzung „Ende der Ausbildung" ist von der Ärztekammer bei Antragstellung durch die Ausbildungsstätte 6 Monate vor geplantem Beginn zu prüfen. Bis dahin müssen der Abschluss der 9-monatigen Basisausbildung und von zumindest 21 Monaten Spitalsturnus durch Rasterzeugnisse von der Ausbildungsärztin / dem Ausbildungsarzt nachgewiesen werden können.

Ausbildungsärztinnen und Ausbildungsärzte nach der „alten" Ausbildungsordnung (ÄAO 2006), die ebenfalls noch eine geförderte (= finanzierte) Lehrpraxis absolvieren möchten, können dies durch den (zu beantragenden) Umstieg in die ÄAO 2015 ermöglichen.

2. Wie komme ich als Ausbildungsarzt/Ausbildungsärztin zu einer Lehrpraxisstelle?

Die Ausbildungsärztin / der Ausbildungsarzt (= Lehrpraktikant/in) bewirbt sich zeitgerecht bei einem Lehrpraxisinhaber um eine Lehrpraxisstelle, um allfällige Stehzeiten zwischen abgeschlossenem Curriculum im Krankenhaus und dem Beginn der Lehrpraxis zu vermeiden.

Der Lehrpraxisinhaber und die/der Lehrpraktikant/in können sich eigen-verantwortlich um das Zustandekommen bemühen. Hier finden Sie ein Verzeichnis über alle bewilligten Lehrpraxen.

Das Lehrpraxisreferat der Ärztekammer für Salzburg ist gerne bei der Vermittlung einer Lehrpraxisstelle behilflich. Wenden Sie sich dazu an:

Die Antragstellung für die Förderung (= Finanzierung) der konkreten Lehrpraxis erfolgt durch die jeweilige Ausbildungsstätte (Krankenhaus/Dienstgeber) bei der Ärztekammer für Salzburg rechtzeitig 6 Monate vor dem geplanten Beginn. Nach Prüfung der Voraussetzungen leitet die Ärztekammer für Salzburg den Antrag an das Amt der Salzburger Landesregierung (Abt. 9 Gesundheitswesen) weiter.

3. Was sind die Qualitätsmerkmale des Salzburger Modells Allgemeinmedizin?

Mentoren-Programm
Für alle Ausbildungsärzte und Ausbildungsärztinnen, die ihre Ausbildung zum Arzt für AM ab Jänner 2019 beginnen, ist bereits zu Beginn der AM-Ausbildung die Vermittlung (Zuweisung) eines LP-Inhabers geplant, der von da auch als Mentor fungieren soll und den Ausbildungsarzt / die Ausbildungsärztin während des gesamten Curriculums begleitet (sog. Mentoren-Programm). Demnach sind pro allgemeinmedizinischem Lehr-Arzt meist 2 bis 3 Turnusärzte für die Mentoren-Treffen vorgesehen. In diesen Treffen wird u.a. über Patientenfälle sowie deren Lösungsansätze aus allgemeinmedizinischer und intramuraler Sicht diskutiert und allfällige Fragen der Jungkollegen an den erfahrenen Allgemeinmediziner geklärt. Es hat sich im Pilotprojekt gezeigt, dass dieses frühzeitige Kennenlernen zusätzlich zum edukativen Effekt des Mentorings ein frühes Sensorium für das nachhaltige Zusammenstimmen von Lehrpraxisleiter und Turnusarzt ist. Somit ist in Fällen von persönlichen Dissonanzen schon vor Antritt der Lehrpraxiszeit ein Wechsel des Lehrarztes möglich. Pro Jahr sind 8 Mentoren-Treffen pro Lehr-Arzt vorgesehen.

Begleitlehrgang Ausbildung für Allgemeinmedizin der PMU
Das Institut für Allgemein-, Familien- und Präventivmedizin der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität (PMU) hat in Zusammenarbeit mit der Salzburger Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SAGAM) und dem Lehrpraxis-Referat der Ärztekammer Salzburg den Begleitlehrgang Allgemeinmedizin entwickelt und organisiert diesen. Er bildet eine wichtige Grundlage, um auch während der Rotation durch die verschiedenen Fachabteilungen den allgemeinmedizinischen Blickwinkel nicht zu verlieren und Fragestellungen aus der hausärztlichen Versorgung zu besprechen. Zusätzlich wird durch den Austausch die professionelle Entwicklung gefördert und die Möglichkeit der Vernetzung geboten. Die Begleitseminare bieten damit eine fachliche Heimat während des Spitalsturnus.

Insgesamt werden 18 verschiedene Seminartage mit hausärztlich relevanten Themen über 3 Jahre wiederholt angeboten. Im Laufe der gesamten Ausbildungsdauer, sollte die Möglichkeit bestehen, etwa 80% der Seminartage zu  besuchen. Das Begleitprogramm Allgemeinmedizin wird gefördert durch das Land Salzburg und die Salzburger Gebietskrankenkasse.

4. Wie sieht die dienstrechtliche Gestaltung aus?

In Salzburg erfolgt die Abwicklung über den Dienstgeber, d.h. die Ausbildungsärztin /der Ausbildungsarzt wird im Rahmen ihres/seines Dienstverhältnisses zum Krankenhaus einer Lehrpraxis im niedergelassenen Bereich dienstzugeteilt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich der Turnusarzt (Lehrpraktikant) eigenverantwortlich um eine Lehrpraxisstelle bewerben muss.

Die wechselseitigen Rechte und Pflichten werden in einer unterschriebenen Vereinbarung zw. Dienstgeber, Lehr(gruppen)praxisinhaber und Ausbildungsärztin /-arzt festgelegt.

5. Welche finanzielle Abgeltung (Entgelt) gibt es während der Lehrpraxiszeit?

Durch die Dienstzuteilung tritt in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (z.B. persönliche Gehaltseinstufung) der Ausbildungsärztin /des Ausbildungsarztes – mit Ausnahme einer allfälligen auf das tatsächliche Beschäftigungsausmaß angepassten aliquoten Entlohnung – keine Änderung ein.

Das Dienstverhältnis bleibt aufrecht, das Beschäftigungsausmaß wird allenfalls auf das für Lehrpraxen gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsausmaß von max. 30 Wochenstunden angepasst oder die Ableistung der restlichen 10 Wochenstunden im Krankenhaus (einschließlich etwaiger Mehrdienstleistungen) vereinbart.

Für die Zeit der Lehrpraxis wird zwischen dem Krankenhaus und dem Lehrpraktikanten eine gesonderte befristete vertragliche Vereinbarung getroffen.

6. Kann ich während der Lehrpraxiszeit auch im Krankenhaus arbeiten?

Dienstgeber und Lehrpraktikant/in sollen vereinbaren, dass die/der Lehrpraktikant/in während der Dienstzuteilung weiterhin auch beim Dienstgeber tätig ist, z.B. zur Ableistung von Normalarbeitszeit, Leistung von Nachtdiensten, etc. Allfällige Überstunden sind gesondert von jener Stelle abzugelten, welche die Überstunden angeordnet hat.

Auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften ist jedenfalls zu achten.

7. Welche Pflichten/Rechte habe ich als Lehrpraktikantin/Lehrpraktikant?

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind in der jeweiligen Dienstzuteilungs-vereinbarung geregelt, z.B. Urlaubs- oder Krankenstandmeldung und dgl..

8. Wohin kann ich mich bei Fragen zur Lehrpraxis wenden?

Ansprechperson in der Ausbildungsstätte ist jeweils die Ärztliche Direktion.

Information zum Praktikum von StudentInnen der Humanmedizin (von Österreichischen Hochschulen) bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, vornehmlich Allgemeinmedizinern.

Hierbei handelt es sich nicht um eine postpromotionelle Lehrpraxis gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes. Vielmehr handelt es sich bei den Praktika im Rahmen der Humanmedizinstudien um Pflichtpraktika, die die jeweilige Studienordnungen der Medizinischen Universitäten bzw. Fakultäten vorschreiben. Welche niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte dafür in Frage kommen, entscheiden allein die Medizinischen Universitäten und nicht die Ärztekammern. Wie gesagt, geht es nicht um die postpromotionelle Lehrpraxis, nur diese obliegt den Regularien des Ärztegesetzes. Es kann aber sein, dass die Studienordnungen der Humanmedizin-Universitäten an die postpromotionellen Lehrpraxen anknüpfen, dies muss aber nicht der Fall. Siehe beispielhaft die PMU.

Offizielles Lehrpraxisverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer

Hier weiters allgemeine Informationen zur Famulatur von StudentInnen der Humanmedizin österreichischer Universitäten bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten:

Famulatur-Regelung ÄrzteG Studenten


„Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden § 49

(3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.

(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 5 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind:
                                        
1.    Erhebung der Anamnese,
2.    einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
3.    Blutabnahme aus der Vene,
4.    die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
5.    einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.

(6) Die Abs. 4 und 5 finden sinngemäß auch Anwendung auf Personen, zu deren Antrag auf Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin ein Nostrifizierungsverfahren an einer österreichischen Medizinischen Universität oder österreichischen Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, anhängig ist.

a. Seitens der Ärztekammer ist anders als bei der Lehrpraxis keine eigene Approbation vorgesehen. Sie können daher aus ärzterechtlicher Sicht bzw. aus unserer Sicht ohne weitere Bewilligung einen Studenten / eine Studentin der Humanmedizin als Famulantin aufnehmen.

b. Es handelt sich nicht um ein Dienstverhältnis, also kein Arbeitsverhältnis, sondern um ein unbezahltes Praktikum, also eine Famulatur im Sinne der Bestimmungen des Humanmedizinstudiums. Zu klären wäre mit Ihrem Steuerberater / Lohnverrechner noch, ob es erforderlich ist, wovon wir ausgehen, eine Unfallpflichtversicherung abzuschließen. Diesbezüglich sollte Ihr Lohnverrechner mit der Beitragsabteilung der ÖGK Kontakt aufnehmen. Selbe Behandlung wie bei anderen unbezahlten Praktika.

c. Haftungsrecht: Der Einsatz von Famulanten ist gemäß § 49 Ärztegesetz gestattet und dürfen die darin genannten Tätigkeiten delegiert werden (Erhebung der Anamnese, einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung, Blutentnahme aus der Vene, Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen, sowie weitere einzelne Tätigkeiten gemäß § 49 Abs. 5 ÄrzteG). Wir empfehlen eine Rückfrage bei der eigenen Haftpflichtversicherung, ob die Tätigkeit des Famulanten auch abgedeckt ist. Üblicherweise ist dies bei den uns vorliegenden Rahmenvertrag mit der Generali-Versicherung der Fall, genauso wie bei Lehrpraktikanten.

d. Förderung Land Salzburg: Das Land Salzburg fördert unter bestimmten Voraussetzungen die KPJ Famulatur, Details dazu finden Sie hier: Förderung des klinisch-praktischen Jahres im Land Salzburg



Lehrpraxisreferat

Dr. Florian CONNERT

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    Dr. Johanna DOLCIC

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