Der Bundesministers für Gesundheit hat die 2. Novelle der ÄAO 2015 kundgemacht (BGBl II Nr. 2022/49).
Der Bundesministers für Gesundheit hat die 2. Novelle der ÄAO 2015 kundgemacht (BGBl II Nr. 2022/49).
Wir informieren insbesondere zu folgende Änderungen:
Sollten Sie Fragen zur vorliegenden ÄAO-Novelle haben, steht Ihnen im Kammeramt unser Mitarbeiter Dr. Barth zur Verfügung: