Erweiterung der fachärztlichen Lehrpraxis: 3. Novelle der ÄAO 2015

Ausbildung - Allgemeine Infos & Rundschreiben

Auf Basis der Ärztegesetz-Novelle 2022 hat der Minister nunmehr die 3. Novelle der ÄAO 2015 kundgemacht, nach der nunmehr die Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien für Fachärztinnen und Fachärzte kann sowohl in der Sonderfach-Grundausbildung als auch in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet werden kann, soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist.

Wir dürfen Sie über folgende Neuerungen und Veränderungen im Ausbildungsbereich informieren:

1. Erweiterung der fachärztlichen Lehrpraxis - 3. Novelle der ÄAO 2015

Auf Basis der Ärztegesetz-Novelle 2022 (BGBl. I 17/2023) hat der Minister nunmehr die 3. Novelle der ÄAO 2015 kundgemacht (BGBl. II. 129/2023), nach der nunmehr die Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien für Fachärztinnen und Fachärzte kann sowohl in der Sonderfach-Grundausbildung als auch in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet werden kann, soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist.

Bereits in der SFS bisher anerkannte fachärztliche Lehrpraxen (LGP, LA) müssen allerdings dazu neue Anträge auf Erweiterung ihrer LP-Anerkennung stellen. Zuständig dafür ist seit 1.1.2023 als Behörde das Land Salzburg: https://www.salzburg.gv.at/themen/gesundheit/gesundheitsrecht-und-gesundheitsplanung/aerzteausbildung

2. Auswirkungen der 2. ÄAO 2015-Novelle auf anerkannte Ausbildungsstätten

Mit der 2. Novelle der ÄAO 2015 wurde eine verpflichtende Absolvierung von Modulen im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin (Modul 1 ) und Orthopädie und Traumatologie (Modul 1 oder Modu12 und Modul 3 oder Modul 4) für Personen, die ab dem 01.07.2022 mit der Sonderfach-Schwerpunktausbildung begonnen haben, normiert.

Im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Sonderfach Innere Medizin sind 4 von 9 Spezialgebieten zu absolvieren. Aufgrund von Novellierungen der KEF und RZ-V 2015 ergaben sich insbesondere Änderungen für das Spezialgebiet 4 (vgl. dazu auch OAK RS 27/2017 und OAK RS 53/2017):

  • Spezialgebiet,,vertieftes internistisches Patientinnen- und Patientenmanagement in einem Kernfachgebiet" (Ausbildungsbeginn bis 31.12.2016)
  • Spezialgebiet,,Hämato-Onkologie" (Ausbildungsbeginn bis 31.12.2019)
  • Spezialgebiet ,,Hämatologie und internistische Onkologie" (Ausbildungsbeginn ab 01.01.2020)

Im Zusammenhang mit dem Ausbildungsstätten-Verzeichnis können die oben genannten Änderungen nunmehr zu Unklarheiten führen, weshalb um Information an die in Ausbildung stehenden Arztinnen und Ärzte ersucht wird.

Ausbildungsstätten, der oben genannten Sonderfächer, scheinen weiterhin in den betroffenen Modulen/Spezialgebieten im Ausbildungsstätten-Verzeichnis mit einem "V" für Vollanerkennung auf. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die bescheidmäßige Erteilung der Anerkennung für diese Ausbildungsstätten vor Inkrafttreten der Novellen erfolgte und eine entsprechend geänderte Abbildung im Ausbildungsstätten-Verzeichnis nicht möglich ist. Ändern sich nunmehr die Rechtsgrundlagen, auf Basis derer eine An- oder Aberkennung einer ärztlichen Ausbildungsstätte rechtskräftig entschieden wurde, so kann dadurch nicht in einen bereits rechtskräftigen Bescheid eingegriffen werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 21 ÄAO 2015 der Turnusärztin/dem Turnusarzt vom Träger der Ausbildungsstätte ein Ausbildungsplan vorzulegen ist, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt und ein allfälliges eingeschränktes Anerkennungsausmaß einer Ausbildungsstätte (z.B. Bestehen von Auflagen oder Kooperationen) ausweist. Es wird daher um verstärkte Information der Turnusärztinnen und Turnusärzte zu dieser Thematik ersucht, damit diese zu jeder Zeit vollumfänglich über die Anerkennung der jeweiligen Ausbildungsstelle in Kenntnis sind.

Darüber hinaus hat der Träger der Ausbildungsstätte zu gewährleisten, dass das aufgrund der KEF und RZ-V 2015 novellierte Leistungsspektrum weiterhin gegeben ist. Entspricht das Leistungsspektrum für eine Ausbildung nicht (mehr) den Bestimmungen der 3. Novelle der KEF und RZ-V 2015 (insbesondere den festgelegten Ausbildungsinhalten), so hat der Träger der Ausbildungsstätte im Sinne des § 11 Abs. 6 ÄrzteG 1998 die zuständige Landeshauptfrau/den zuständigen Landeshauptmann zu informieren.


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