Änderung Ärzteschlüssel für Ausbildungsstellen: Ärztegesetz-Novelle

Ausbildung - Allgemeine Infos & Rundschreiben

Im Zuge der Gesundheitsreform (Finanzausgleich) und des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024 wurde auch eine Ärztegesetz-Novelle beschlossen, die eine Änderung des Ärzteschlüssels bei der Bewilligung von Ausbildungsstellen vorsieht.

Künftig zählt bei der Bewilligung der Anzahl von Ausbildungsstellen auch der Leiter/Leiterin einer Organisationseinheit (Abteilung, Klinik, Institut usw.) also der Primararzt/die Primarärztin zur Anzahl der Fachärztinnen und Fachärzte hinzu. Zitat:

Ärztegesetz § 10 Abs. 4 lautet:
"(4) Für jede Ausbildungsstelle gemäß Abs. 3 ist zur unmittelbaren Anleitung auf Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte mindestens eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfachs in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents) zu beschäftigen. Hierzu zählt auch die/der Ausbildungsverantwortliche gemäß § 11 Abs. 3."

Somit können Ausbildungsstätten bei Bedarf jedenfalls eine weitere Ausbildungsstelle beantragen, da nunmehr auch der Ausbildungsverantwortliche Leiter der Organisationseinheit (Primararzt/Primarärztin) hinzugezählt wird. Die gemäß Ausbildungsordnung erforderlichen Leistungszahlen und übrigen Voraussetzungen müssen davon unabhängig erfüllt sein.

Sollten Sie ein Interesse an der Erweiterung von Ausbildungsstellen auf dieser Basis haben, richten Sie bitte Ihren Antrag auf dem üblichen Weg an das Land Salzburg: Ärzteausbildung in Salzburg.


Für Rückfragen dazu steht Ihnen Dr. Johannes Barth unter barth[at]aeksbg.at oder 0662/871327-0 zur Verfügung.


Betreuung Kammeramt

Dr. Johannes Barth

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barth[at]aeksbg.at

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Claudia Matzek

Sekretariat - Präsidium; Terminkoordination, Ärzteausbildung,
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