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Anmeldung in der Ärztekammer

Herzlich willkommen!

Für Ihre künftige Tätigkeit im Bundesland Salzburg wünschen wir Ihnen viel Erfolg!
Bevor Sie Ihre ärztliche Tätigkeit aufnehmen, kontaktieren Sie bitte unsere Mitarbeiterin Elke Barbeck, um alle notwendigen Anmeldeformalitäten zu erledigen:


Anmeldeunterlagen

Jede Ärztin und jeder Arzt ist verpflichtet, sich vor Aufnahme der postpromotionellen Ausbildung bzw. Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in die Ärzteliste eintragen zu lassen. Die Ärzteliste ist eine von der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern geführte Liste, die alle in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte erfasst. Mit der Eintragung in die Ärzteliste erhalten Sie einen mit Ihrem Lichtbild versehenen Arztausweis.

Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist erst dann möglich, wenn

  • der Beginn des Dienstverhältnisses,
  • der Ort und Zeit der Ordinationseröffnung

feststeht.

Folgende Anmeldeunterlagen sind von österreichischen Staatsbürgern mit in Österreich abgeschlossenem Medizinstudium bei der Erstanmeldung im Original vorzulegen:

  • Promotionsurkunde
  • Reisepass/Personalausweis
  • Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)
  • ärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • 3 Passfotos
  • Einstellungszusage oder Kopie des Dienstvertrages

Sollten Sie nach dem Studium eine ärztliche Tätigkeit im Ausland aufgenommen bzw. den Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, bitten wir um Kontaktaufnahme, da zusätzliche Unterlagen erforderlich sind.

Um Wartezeiten zu vermeiden, ersuchen wir Sie um Terminvereinbarung mit Frau Barbeck.

Ärztliche Tätigkeit von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen

Zur Erledigung der notwendigen Anmeldeformalitäten setzen Sie sich bitte vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit mit unserer Mitarbeiterin Frau Elke Barbeck in Verbindung.

Informationsblatt für: EWR-Staatsbürger

Dieses Informationsblatt dient dazu, Ihnen einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen für die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich und die notwendigen administrativen Schritte zu verschaffen.

Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen: Die Richtlinie

Flüchtlinge:  Bitte wenden Sie sich an die Österreichische Ärztekammer, Internationales Büro, Weihburggasse 10-12, 5020 Salzburg, Tel.: 0043 (0)1 51406-0

Wenn Sie aufgrund Ihrer vorherigen ärztlichen Tätigkeit in einem anderen Bundesland bereits in die Ärzteliste eingetragen sind, bitten wir Sie, sich bei der Landesärztekammer dieses Bundeslandes abzumelden.

Bitte beachten Sie, dass die Ummeldung weder durch das Krankenhaus noch durch die Ärztekammer, in der Sie zuletzt gemeldet waren, erledigt wird.

Für die Anmeldung bei der Ärztekammer für Salzburg füllen Sie bitte nachstehenden Fragebogen inkl. Unterschriftsprobenblatt aus:

Bitte senden Sie die beiden Formulare entweder per Post oder per Mail an uns zurück und geben Sie die neue Tätigkeit in Salzburg bekannt.

Für Auskünfte steht Ihnen Frau Elke Barbeck gerne zur Verfügung.

Wenn Sie bereits in der Österreichischen Ärzteliste eingetragen waren und sich wieder anmelden möchten, ist die Übermittlung des Anmeldeformulars inkl. Unterschriftsprobenblatt erforderlich.

Für alle weiteren notwendigen Dokumente bitten wir um Kontaktaufnahme mit unserer Mitarbeiterin Frau Elke Barbeck.


Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle im August 2010 wurde die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für in Österreich freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte (niedergelassene Ärzte wie auch Wohnsitzärzte und angestellte Ärzte, die einer freiberuflichen Nebentätigkeit nachgehen) sowie Gruppenpraxen eingeführt.

Die Ärztehaftpflichtversicherung gem. § 52d Ärztegesetz beinhaltet nicht automatisch den Rechtsschutz für sämtliche gerichtlichen Schritte und Verfahren.

Eine Rechtsschutzversicherung ist gesondert abzuschließen – nehmen Sie mit Ihrer Versicherungsgesellschaft Kontakt auf.

Unsere Vertragspartner haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:


Ärztinnen und Ärzten, die nicht über die allgemeinen und besonderen Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung verfügen, kann die Bewilligung zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit zu Studienzwecken erteilt werden (§4 Ärztegesetz 1998).

Die genannten Ärzte dürfen in unselbständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden an:

  • Universitätskliniken oder Universitätsinstituten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres,
  • allen übrigen als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten mit Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer bis zur Dauer eines Jahres.

Die Bewilligung wird ausschließlich für die Tätigkeit zu Studienzwecken in unselbständiger Stellung (unter Anleitung und Aufsicht) erteilt. Unter Studienzwecke ist der Erwerb von bestimmten facheinschlägigen Behandlungsfertigkeiten und OP-Techniken, Durchführung von wissenschaftlichen Studien und dergleichen, mit dem Ziel der beruflichen Aus- und Weiterbildung, zu verstehen.

Eine Bewilligung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass dadurch die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte oder von Ärzten aus den EU-Staaten nicht gefährdet wird.

Gebühren:

§ 2 Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich regelt, dass die Gebührenschuld für Verfahren gem. § 35 Ärztegesetz im Zeitpunkt der Antragstellung entsteht.

Für die Erteilung der Bewilligung sind laut Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 für Verfahren

  • gemäß § 35 Abs. 2 ÄrzteG (Erstbewilligung) ..........207,22 Euro
  • gemäß § 35 Abs. 4 ÄrzteG (Verlängerung) ...............72,95 Euro

zu entrichten.

Die Beurteilung der eingebrachten Unterlagen erfolgt erst nach Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages.

Auskunft:

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte dem Infoblatt oder wenden Sie sich an die Österreichische Ärztekammer, 1010 Wien, Weihburggasse 10–12, Elfriede Nolz-Pollreiß, telefonisch unter +43 1 51406–3031 oder per E-Mail unter e.nolz[at]aerztekammer.at

Alle Personen, die sich in Österreich aufhalten (österreichische Staatsbürger, Unionsbürger, Drittstaatsangehörige), unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.

Hier erhalten Sie nähere Informationen zur An-/Abmeldung des Wohnsitzes.