Das Sterbeverfügungsgesetz – Infos für Patienten

Seit 01.01.2022 ist in Österreich das Sterbeverfügungsgesetz in Kraft. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der assistierte Suizid für Personen, welche an einer schweren oder unheilbaren Krankheit leiden, unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist.

(Hinweis: Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer auf sämtliche Geschlechtsformen)

  • Österreichische Staatsangehörige oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
  • Volljährigkeit sowie Entscheidungsfähigkeit erforderlich (es darf kein Zweifel bestehen)
  • Der Entschluss, das Leben zu beenden, muss frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang sein, aber auch frei von Beeinflussungen durch Dritte
  • Unheilbare, zum Tod führende Erkrankung oder
  • eine schwere, dauerhafte Krankheit mit anhaltenden Symptomen, deren Folgen die gesamte Lebensführung dauerhaft beeinträchtigt
  • Die Krankheit bringt einen solchen Leidenszustand mit sich, der nicht anders abwendbar ist
  • Aufklärung durch zwei Ärzte erforderlich
  • Ein Arzt muss eine palliativmedizinische Qualifikation (ÖÄK-Diplom oder Spezialisierung) ausweisen
  • Beide Ärzte müssen unabhängig voneinander die Entscheidungsfähigkeit als auch die Äußerung des selbstbestimmten Entschlusses der sterbewilligen Person bestätigen
  • Bei Verdacht auf eine krankheitswertige psychische Störung der sterbewilligen Person, deren Folge der Wunsch zur Beendigung ihres Lebens sein könnte, ist vor der Bestätigung ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder ein klinischer Psychologe beizuziehen

         Wichtig:

  • Es besteht keine Verpflichtung zur Mitwirkung am assistierten Suizid
  • Benachteiligungsverbot für Ärzte, Pflegekräfte, aber auch juristische Personen wie bspw. Krankenhäuser, im Falle einer Mitwirkung bzw. Verweigerung
  • Ärztliche Aufklärung oder die Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung ist keine Hilfeleistung im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes
  • Mögliche Behandlungs- oder Handlungsalternativen:
    • Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen
    • Hinweis auf die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung und Ablehnung lebensrettender Behandlungen
    • oder auf andere Vorsorgeinstrumente wie insbesondere Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog
    • Aufklärung über Behandlungsoptionen für die zugrundeliegende Erkrankung
  • Dosierung des Präparates und die notwendige Begleitmedikation für die Verträglichkeit
  • Art der Einnahme des Präparats, Komplikationen und Auswirkungen
  • Hinweis auf konkrete Angebote für ein psychotherapeutisches Gespräch sowie einer suizidpräventiven Beratung
  • Hinweis auf allfällige weitere zielführende Beratungsangebote im konkreten Fall

Nicht jeder Arzt muss über sämtliche Inhalte aufklären. Eine Aufteilung der vorgesehenen Punkte anhand der jeweiligen Spezialisierung ist durchaus möglich und sinnvoll.

  • Bei Bedarf Hinzuziehung weiterer ärztlicher Spezialisten möglich
  • Ärzte, welche bei der Aufklärung mitwirken, müssen sich von denen unterscheiden, die die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahmen unterstützen = verschiedene Personen!
  • Wesentlicher Inhalt der Aufklärung
  • Vor- und Familienname und Geburtsdatum der sterbewilligen Person
  • Vor- und Familienname und Anschrift der ärztlichen Personen
  • Datum der Aufklärung
  • Bestätigung mit Unterschrift beider Ärzte über
    • Bejahung der Entscheidungsfähigkeit
    • Vorliegen eines freien und selbstbestimmten Entschlusses
  • Schriftform: Vor einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung => Belehrung der sterbewilligen Person über weitere rechtliche Aspekte und erfolgt im Anschluss die Meldung an das Sterbeverfügungsregister
  • Frühestens 12 Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung
  • Ausnahme: Bei bestätigter terminaler Phase der unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung nach zwei Wochen zulässig
  • Errichtung muss innerhalb eines Jahres nach erfolgter zweiter ärztlicher Aufklärung erfolgen, ansonsten ist eine erneute Bestätigung erforderlich
  • Jederzeitige Widerrufbarkeit der Sterbeverfügung durch die sterbewillige Person
  • Umstand gilt bis zuletzt und ist auch die Entscheidungsfähigkeit zu beachten => Im Zweifel gilt „in dubio pro vitam“
  • Die Gültigkeit einer Sterbeverfügung beträgt ein Jahr
  • Sterbewillige Personen sollten berücksichtigen, dass innerhalb der ersten drei Jahre ab Versicherungsbeginn im Falle von Selbstmord auf Verlangen eine Leistungsfreiheit der Versicherung besteht
  • Der Empfehlungstarif für das ärztliche Gespräch und Begutachtung im Rahmen der Ausstellung einer Sterbeverfügung beträgt EUR 144,- plus eine jährliche Valorisierung

Ansprechpersonen

Brigitte Schmidlechner

Servicebereich Recht
Disziplinarangelegenheiten

+43 662 87 13 27-127

+43 662 87 13 27-10

schmidlechner[at]aeksbg.at

Mag. Alexandra Straif

Servicebereich Recht
Interventionsstelle
Assistenz Kammeramtsdirektor

+43 662 871327-146

+43 662 871327-10

straif[at]aeksbg.at