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Pflegefreistellung

Von Rechts wegen

Serie "Von Rechts wegen..." . Veritable Rechtsinformationen direkt aus der Kammer.

Von Mag. Isabell Feil | med.ium 1+2/2024 | 20.2.2024

Betreffend der Pflegefreistellung gibt es seit 1.11.2023 eine wesentliche Neuerung: Allen Personen, mit denen man im gemeinsamen Haushalt lebt (Haushaltsmitglieder, z. B. auch Geschwister), steht ein Recht auf Pflegefreistellung zu. Für nahe Angehörige besteht auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Nahe Angehörige sind:

  • leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
  • im gemeinsamen Haushalt lebende, leibliche Kinder von Ehegatt*innen, eingetragenen Partner:innen oder Lebensgefährt*innen
  • Enkelkinder und Urenkelkinder
  • Ehegatt*innen, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen
  • Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern)
  • Großeltern, Urgroßeltern

Man unterscheidet somit drei Formen der Pflegefreistellung:

  • Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person (§ 16 Abs 1 Z 1 UrlG).
  • Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge des Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat oder aus Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis Z 5 Mutterschutzgesetz nachweislich verhindert ist (§ 16 Abs 1 Z 2 UrlG).
  • Pflegefreistellung wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Krankenhausaufenthalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 16 Abs 1 Z 3 UrlG).

1. Pflegefreistellung gemäß § 16 Abs 1 Z 1 Urlaubsgesetz

Sowohl akute, plötzlich auftretende Erkrankungen als auch chronische Leiden eines nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person rechtfertigen eine Pflegefreistellung. Die Erkrankung muss in einem solchen Ausmaße gegeben sein, dass diese Person sich nicht selbst überlassen werden kann und somit pflegebedürftig ist.

Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Jedenfalls ist Pflegebedürftigkeit noch nicht erreicht, wenn bloße Arbeitsunfähigkeit vorliegt bzw. sich jemand im Krankenstand befindet. Die Notwendigkeit der Pflege hängt natürlich auch von der Art und Intensität der Krankheit, dem Alter des Erkrankten und anderen maßgeblichen Umständen ab.

Da ein Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsverhinderung zu vermeiden, muss er grundsätzlich alle Vorkehrungen treffen, damit es trotz aller Umstände zu keiner Dienstverhinderung kommt.

Ein gemeinsamer Haushalt ist dann gegeben, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der pflegebedürftigen Person eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht.

2. Pflegefreistellung gemäß § 16 Abs 1 Z 2 Urlaubsgesetz

Bei dieser Form der Pflegefreistellung ist das Kind des Arbeitnehmers oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners nicht erkrankt, sondern die bisherige Betreuungsperson steht nicht mehr zur Verfügung.

Im Gesetzestext sind explizit die Gründe gemäß § 15d Abs 2 Z 1 bis Z 4 Mutterschutzgesetz (Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe und schwere Erkrankung der  Betreuungsperson) angeführt, welche eine Pflegefreistellung nach § 16 Abs 1 Z 2 UrlG rechtfertigen. 

Anspruch, Meldung und Dauer der Pflegefreistellung

Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht für einen Arbeitnehmer sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Jeder Arbeitnehmer ist allerdings verpflichtet, seinen Arbeitgeber von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung unverzüglich zu informieren. Da das Gesetz keine bestimmte Form für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen und der Kindesbetreuung verlangt, ist der jeweilige  Grund vom Arbeitnehmer lediglich glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, als Nachweis eine ärztliche Bestätigung zu verlangen.

Nach den Bestimmungen des § 16 Abs 1 UrlG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf insgesamt eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr. Dabei kann die Pflegefreistellung auch tageweise oder aber nur stundenweise beansprucht werden. Wird allerdings seitens des Arbeitnehmers dieser Anspruch binnen eines Jahres nicht zur Gänze ausgeschöpft, erfolgt keine Übertragung des Restanspruchs auf das folgende Arbeitsjahr. Während der Zeit der Pflegefreistellung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf jenes Entgelt, welches ihm gebührt hätte, hätte er in der betreffenden Zeit gearbeitet.

Erweiterte Pflegefreistellung

Eine Sonderform der Pflegefreistellung sieht das Gesetz in der sogenannten „erweiterten Pflegefreistellung“ gemäß § 16 Abs 2 UrlG vor. Gemäß dieser Bestimmung hat der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstmaß einer weiteren Arbeitswoche pro Arbeitsjahr, wenn:

  • es sich um die notwendige Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten handelt und dieses
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Anspruch auf die erste Woche Pflegefreistellung bereits verbraucht wurde und kein sonstiger Anspruch (z. B. aus Kollektiv- oder Arbeitsvertrag) auf eine Entgeltfortzahlung besteht.

Dieser Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung besteht allerdings nur dann, wenn das Kind erneut erkrankt. 

Ist es hingegen durchgehend zwei Wochen krank, besteht dieser Anspruch gemäß § 16 Abs 2 UrlG nicht. Sind beide Wochen pro Arbeitsjahr verbraucht, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf eine Pflegefreistellung. Er kann jedoch gemäß § 16 Abs 3 UrlG zur Pflege des erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, den Urlaub einseitig antreten.

Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich des Einvernehmens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf. Die Dauer dieses „Pflegeurlaubes“ richtet sich allein nach den noch offenen Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr.

Abschließend sei noch angemerkt, dass für Sie als Arbeitgeber natürlich die Entlassung eines Mitarbeiters absolut gerechtfertigt ist, wenn dieser bewusst falsche Angaben gemacht hat, um zu einer Pflegefreistellung zu kommen.

3. Begleitfreistellung gemäß § 16 Abs 1 Z 3 Urlaubsgesetz

Für die Betreuung des Kindes (Wahl- oder Pflegekind) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten im Krankenhaus kann die sogenannte Begleitungsfreistellung genommen werden, wenn das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem zehnten Geburtstag).

Wenn die Begleitung ins Krankenhaus aus objektiven Gründen notwendig ist, können auch Kinder über zehn Jahre begleitet werden – zum Beispiel dann, wenn eine ärztliche Bestätigung attestiert, dass die Anwesenheit für die Genesung des Kindes erforderlich ist.

Abzustellen ist daher auf den Genesungsgedanken des Kindes und dies sollte keinesfalls zu eng ausgelegt werden, da die Genesung sich sowohl auf körperliche als auch psychische Umstände des Kindes bezieht.

Jedoch sollte der Rahmen dabei auch nicht überspannt werden, sodass es objektiv jedenfalls einer Einzelfallprüfung bedarf, ob eine Begleitfreistellung tatsächlich auszustellen ist.

Ansprechperson

Mag. Isabell Feil

Servicebereich Recht
Interventionsstelle
Telefon +43 662 871327-126
feil[at]aeksbg.at

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