Ärztegesetz-Novelle und Änderungen im Ausbildungsbereich

Ausbildung - Allgemeine Infos & Rundschreiben

Ende Februar (27.02.2023, BGBl I. Nr. 17/2023) ist die im Dezember beschlossene Ärztegesetz-Novelle 2022 kundgemacht worden und in Kraft getreten. Diese Novelle beinhaltete auch einige Änderungen im Ausbildungsbereich, die bereits weithin bekannt sind und darüber auch vom Land Salzburg bereits informiert worden ist.

Diese Novelle beinhaltete auch einige Änderungen im Ausbildungsbereich, die bereits weithin bekannt sind und darüber auch vom Land Salzburg bereits informiert worden ist. Aufgrund aktueller Anfragen dürfen wir über die wesentlichen Änderungen Ausbildungsbereich nochmals wie folgt informieren:

  • Zuständigkeit der Bundesländer im ärztlichen Ausbildungsstättenrecht ab 01.01.2023: Gemäß § 13c ÄrzteG ist zuständige Behörde für Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, §§ 12, 12a, 13, 38 (meint: Anerkennung Ausbildungsstätten, und -stellen, Lehr(gruppen)praxen sowie Lehrambulatorien, Spezialisierungsstätten und -stellen, Arbeitsmedizinische Lehrgänge) die jeweilige Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
  • Streichung der Rezertifizierung von Ausbildungsstätten (§ 248 Abs.4).
  • Ausbildungsstättenverzeichnis und Ausbildungsstellenverwaltung: Die Österreichische Ärztekammer ist auch weiterhin für die Führung der Ausbildungsstättenverzeichnisse und der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 13a ÄrzteG 1998) zuständig. Hierzu haben die Länder die verfahrensbeendenden Erledigungen unverzüglich an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln (§ 13c Abs 3 ÄrzteG 1998).
  • Visitationen (§ 13e ÄrzteG 1998): Ab dem 01.01.2023 sind die Landeshauptleute zuständig für anlass- und stichprobenbezogene Visitationen. Die Landesärztekammern und die Österreichische Ärztekammer haben die Möglichkeit, Visitationen anzuregen. Details zur Durchführung der Visitationen sind noch in einer vom Bundesminister zu erlassenden Verordnung zu regeln.
  • § 6b-Kommission: Verankerung einer Kommission für ärztliche Ausbildung, welche durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister einzurichten ist. Jedenfalls hat die Kommission aus Vertreterinnen/Vertretern der Bundesländer, der Österreichischen Ärztekammer, den Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 sowie Träger der Sozialversicherung zu bestehen.
  • Streichung der pandemiebedingten Aussetzung der ÄrzteG Fristen im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung (§ 36b Abs 4 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 65/2022).

Unter folgendem Link finden Sie die neue Seite des Landes Salzburgs zur Beantragung von neuen Ausbildungsstätten bzw. weiteren Ausbildungsstellen.

Für Fragen steht Ihnen gerne unser Mitarbeiter Dr. Barth unter Tel.: 0662/871327-0 oder barth[at]aeksbg.at zur Verfügung.


Betreuung Kammeramt

Dr. Johannes Barth

+43 662 871327

+43 662 871327-10

barth[at]aeksbg.at

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Claudia Matzek

Sekretariat - Präsidium; Terminkoordination, Ärzteausbildung,
Gutachter

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+43 662 871327-10

matzek[at]aeksbg.at

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