Tarife Sprengelärzte


Es gelten die jeweiligen Sprengelärztetarife gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10.4.1967, LGBl. Nr. 35, in der letztgültigen Fassung.
Grundlage der Verordnung ist § 5 Abs. 4 des Gemeindesanitätsgeseztes. Die übrigen dort nicht geregelten Tarife ergeben sich entweder aus gesetzlichen Vorschriften (wie beispielsweise § 197 Ärztegesetz betreffend Unterbringungsgesetz) oder stellen Empfehlungen dar, bei denen es derzeit keine rechtliche Regelung gibt (Drogentest im Straßenverkehr nach StVO).

A) Sprengelärztetarife
Punktewert Sprengelärzte ab 1.9.2005          € 0,85
Fahrtkostenentschädigung/Doppelkilometer    € 2,55

Totenbeschau = 30 Punkte + Doppelkilometer
(3 Pkt für Dkm bei Tag =     € 2,55
4,5 Pkt. f. Dkm bei Nacht=  € 3,82)    


Entfernung von Herzschrittmacher:
Punktewert für Entfernung:    182 Pkt.
+ Regiezuschlag:                      23 Pkt.
                                             = 205 Pkt.

Punktewert 0,85 x 205 = € 174,25
(4 Pkt für Dkm bei Tag =       € 3,40
 6 Pkt. f. Dkm bei Nacht=      € 5,10)
sämtliche Gebühren bei Herzschrittmacherentfernung sind von den Angehörigen zu begleichen


Erhebungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesund-
heitsdienstes und kommissionelle Amtshandlungen =    je angefangene Viertelstunde 15 Punkte + allfällige Weggebühren

B) weitere Tarife:
Ausstellung einer Bescheinigung nach gem. § 8 UbG
seit 1.1.2002: € 87,--
zuzüglich amtliches Kilometergeld pro km derzeit seit 1. Juli 2008:  € 0,42


Empfehlungstarif für die Teilnahme an Drogenkontrollen im Straßenverkehr (nach §5 StVO)
In Abstimmung mit dem Tiroler Empfehlungstarif und der LSanDirektion Sbg wurde für die Durchführung dieser Untersuchung (klinische Untersuchung, Blutabnahme sowie Erstellung des abschließenden Befundes/Gutachten) ein Tarif von  € 110,-- empfohlen.
Für die Untersuchung in der Nacht und an Wochenenden und Feiertagen kann ein Zuschlag von 50 % verrechnet werden, also insgesamt € 165,--. Die Honorarnote ist an die jeweilige anfordernde Bezirkshauptmannschaft zu stellen.
 

Kriminalpolizeiliche Leichenbeschau