Arbeitsmedizin
Liste der Arbeitsmediziner im Bundesland Salzburg
Hier finden Sie nachstehend verschiedene Listen zum Download betreffend die Arbeitsmediziner im Bundesland Salzburg, welche wir wie folgt aufgeteilt haben:
- Liste aller gemeldeten Arbeitsmediziner im Bundesland Salzburg
- Liste Arbeitsmediziner mit freien Kapazitäten
- Liste Arbeitsmediziner ohne Angaben der freien Kapazitäten
- Liste Arbeitsmediziner ohne freie Kapazitäten
Für weitere Fragen steht Ihnen gerne Frau Andrea Grubinger gerne zur Verfügung.
Novelle Arbeitnehmerinnenschutzgesetz
Die im Dezember 2012 im Nationalrat beschlossene Novellierung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) lautet wie folgt:
Neue Entwicklungen
Die Anfang Dezember 2012 im Nationalrat beschlossene Novellierung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) bringt eine gravierende Änderung mit sich: Wer künftig um die Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen ansucht, muss ab 1. Jänner 2013 zusätzlich eine arbeitsmedizinische Ausbildung absolvieren. Der Einwand der ÖÄK wurde nicht berücksichtigt. Wechselberger dazu: „Wichtig bei der Novellierung ist die besondere Betonung der psychischen Belastungen, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind." Diesem neuen Schwerpunkt werde auch in der inhaltlichen Gestaltung des arbeitsmedizinischen Lehrgangs Rechnung getragen, dessen Dauer sich dadurch um 30 Stunden erhöht.
Bis dato war der Nachweis, dass der Betreffende eine für die jeweilige Untersuchung entsprechende Ausbildung absolviert hat und dass er den Nachweis über die persönliche Qualifikation sowie die sachlichen Voraussetzungen erbringen kann, ausreichend.
Die neue Regelung gilt für künftige Untersuchungsermächtigungen. Wird der Antrag für eine Untersuchungsermächtigung noch bis 31.12.2012 gestellt, wird noch nach der derzeit gültigen Gesetzeslage vorgegangen.
Des Weiteren dürfen wir Sie auf den Artikel in der ÖÄZ Nr. 23/24 vom 15.12.2012 verweisen.
Weiters finden Sie die gesamte ASchG-Novelle unter folgenden Links:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008910
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01983/index.shtml
Wir wollen Sie dazu noch auf einige wichtige Änderungen hinweisen:
§2 Abs 7: Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind. Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
§2 Abs 7a: Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.
§84: Abs 1: Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Arbeitsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.
Vorlagen für Verträge
Betreuungsvertrag externe Arbeitsmediziner.pdf
(163,9 kB) Servicebox für Ärzte
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